Die Beschwerdeführer wenden sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der damit verbundenen Verfassungsbeschwerde als praktizierende oder zukünftige Huftechniker und Hufpfleger sowie als Betreiber von Schulen für Hufpflege und Huftechnik gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neue Hufbeschlaggesetz, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. „Hufpfleger“ übernehmen die Hufversorgung von Pferden ohne jeden Hufschutz oder mit lediglich temporärem Hufschutz. Als „Huftechniker“ werden Spezialisten für alle Arten der Hufhilfsmittel und des Hufschutzes mit Ausnahme des – bisher schon dem Hufschmied vorbehaltenen – Eisenbeschlages bezeichnet. Nachdem das neue Gesetz „Hufbeschlag“ als „die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung“ definiert, dürfen die Tätigkeiten der Hufpfleger und Huftechniker grundsätzlich nur noch von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden ausgeübt werden. Diese Anerkennung setzt unter anderem eine zweijährige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied voraus. Hufbeschlagschulen dürfen zukünftig nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass in der Schule ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede beschäftigt werden. Die Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied kann nur nach einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Hufbeschlagschmied erfolgen.
Zum einen belastet die Neuregelung Hufpfleger unangemessen. Indem sie die Barhufversorgung den staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden vorbehält, wird für die Zukunft der Hufpflegeberuf abgeschafft. Die Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der Hufversorgung verbesserten Tierschutzes erreicht werden können. Die Qualität der Hufversorgung könnte auch dadurch gesichert werden, dass der Zugang zum Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem gesamten Spektrum der Hufversorgung, das von der Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis zum Eisenbeschlag reicht, die jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Auf diese Weise kann auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall indizierte andere Hufversorgungsmethoden wie den Eisenbeschlag oder alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen können.
Unangemessen ist die Neuregelung auch gegenüber Huftechnikern. Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum Hufbeschlagschmied, so können sie ihre berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen. Das Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten steht in keinem Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit der Huftechniker. Sie benötigen diese Qualifikation nicht, weil sie den Eisenbeschlag als Teil ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeiten nicht anstreben, sondern im Gegenteil für ihren Beruf nachdrücklich ausschließen. Um Tierhaltern die erforderlichen kompetenten Ansprechpartner auch unter den Huftechnikern zur Verfügung zu stellen, reicht es - nicht anders als bei den Hufpflegern - aus, wenn Huftechniker zur Aufnahme ihres Berufs theoretische Kenntnisse erwerben und nachweisen müssen, die sie in die Lage versetzen, uneingeschränkt aus dem gesamten Versorgungsspektrum einschließlich des Eisenbeschlags die jeweils indizierte Methode auszuwählen, die Tierhalter entsprechend zu beraten und gegebenenfalls an Hufbeschlagschmiede zu verweisen.
Der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation wird auch von Betreibern von Schulen für Hufpflege und Huftechnik sowie von Lehrern an solchen Einrichtungen verlangt. Die Anerkennung als Hufbeschlagschule setzt voraus, dass auch schmiedetechnische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Für dieses zwingend vorgeschriebene Ausbildungsangebot gibt es jedoch keine Rechtfertigung, weil weder Hufpfleger noch Huftechniker für ihre ordnungsgemäße berufliche Tätigkeit der insoweit vermittelten Qualifikation bedürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/07 des BVerfG vom 14.11.2007