24.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil30.08.2012

Prospekt­haf­tungsklage: OLG Köln weist Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückProspekt nicht fehlerhaft – Überhöhte, aufklä­rungs­pflichtige Provi­si­ons­zah­lungen nicht nachweisbar

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Klagen von insgesamt 16 Anlegern zurückgewiesen, die eine Fonds- und eine Treuhand­ge­sell­schaft sowie den Allgemeinen Wirtschafts­dienst AWD auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von rund 750.000 Euro wegen fehlerhafter Prospektangaben und überhöhter, aufklä­rungs­pflichtiger Provisionen in Anspruch genommen hatten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten Anfang bis Mitte der 90er Jahre Anteile an einem Immobilienfonds erworben, der ein Wohn- und Geschäfts­gebäude in Berlin errichtete und betrieb; die AWD GmbH hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch. Die Kläger warfen den Beklagten vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien; die Rendite-Progno­se­rechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.

Kläger rügen neben fehlerhaftem Prospekt auch überhöhte Provi­si­ons­zahlung an den AWD

Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen mit der Begründung, dass die Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Im Berufungs­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht Köln haben die Kläger sodann, neben den weiterhin aufrecht­er­haltenen Vorwürfen gegen den Prospekt, auch eine überhöhte Provi­si­ons­zahlung an den AWD behauptet: es seien entgegen den Angaben im Prospekt mindestens 15 % Provision gezahlt worden, worüber dann nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes hätte aufgeklärt werden müssen.

Provision von 15 % oder mehr an den AWD konnten nicht bestätigt werden

Das Oberlan­des­gericht hat zur Frage der Höhe der gezahlten Provisionen mehrere Zeugen vernommen, darunter auch den früheren Vorstands­vor­sit­zenden der AWD Holding AG Carsten Maschmeyer. Nachdem indes keiner der Zeugen die Zahlung einer Provision von 15 % oder mehr an den AWD bestätigen konnte, hat das Gericht die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Die Beweislast für die Zahlung einer aufklä­rungs­be­dürftigen Provision liege bei den Klägern, das negative Beweisergebnis gehe daher zu deren Lasten. In der Urteils­be­gründung ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe weiter ausgeführt, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Zudem sei der Prospekt nicht Seite 2 von 2 fehlerhaft gewesen; die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.

Das Gericht hat die Revision zum Bundes­ge­richtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde einlegen, soweit ihr geltend gemachter Schaden mehr als 20.000 Euro beträgt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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