23.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil12.09.2005

Klage gegen Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor deutschen Gerichten ist zulässig

Ein deutscher Verkehr­s­un­fa­ll­ge­schä­digter kann den gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, unmittelbar vor deutschen Gerichten verklagen. Das hat das OLG Köln entschieden.

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger aus dem Raum Aachen, hatte Ende 2003 in den Niederlanden auf der Autobahn zwischen Aachen und Maastricht einen Verkehrsunfall mit einem nieder­län­dischen Pkw-Fahrer. Er hat den nieder­län­dischen Haftpflicht­ver­si­cherer seines Unfallgegners vor einem deutschen Amtsgericht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 3.100,00 Euro verklagt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutschen Gerichte international unzuständig seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Köln zumindest vorläufigen Erfolg. Das OLG hat mit einem am 12.09.2005 verkündeten sogenannten Zwischenurteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei.

Der Rechtsstreit betrifft die gerade auch im grenznahen Gebiet des Köln-Aachener Raumes praktisch bedeutsame Frage, ob ein deutscher Unfall­ge­schä­digter nach einem Verkehrsunfall mit dem Angehörigen eines anderen EU-Staats die Klage gegen den ausländischen Haftpflicht­ver­si­cherer seines Unfallgegners im Ausland erheben muss oder ob er vor deutschen Gerichten klagen kann. Das OLG Köln hat diese Frage im letztgenannten Sinne beantwortet und sich damit gegen die bislang in der Fachliteratur vorherrschende Meinung gestellt:

Das Gericht hat hierbei zwei Vorschriften der EG-Verordnung vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) den Willen des europäischen Verord­nungs­gebers entnommen, dass der Unfall­ge­schädigte die Direktklage gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Haftpflicht­ver­si­cherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne. Dieser Wille komme auch eindeutig in einer im Mai 2005 erlassenen EU-Richtlinie zum Ausdruck und stehe im Einklang mit Sinn und Zweck der betreffenden EU-Vorschriften. Mit ihnen solle nämlich die gegenüber dem Versicherer schwächere Partei gestärkt werden. Hierzu gehöre auch das Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 05.10.2005

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