21.11.2024
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Dokument-Nr. 3390

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Beschluss26.09.2006BundesgerichtshofVI ZR 200/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 19Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 19
  • EuZW 2007, 159Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Jahrgang: 2007, Seite: 159
  • NJW 2007, 71Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 71
  • NJW-Spezial 2007, 16Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2007, Seite: 16
  • NZV 2007, 37Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 37
  • VersR 2006, 1677Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 1677
  • zfs 2007, 143Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2007, Seite: 143
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.09.2006

Gerichtsstand für Direktklagen bei Verkehr­s­un­fällen in der EU?Vorlage des Bundes­ge­richtshofs an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundes­ge­richtshof hat beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen, ob die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) durch die Verweisung ihres Art. 11 Abs. 2 auf Art. 9 Abs. 1 b) dem Geschädigten eines innerhalb der EU erfolgten Verkehr­s­un­falles gestattet, die ausländische Haftpflicht­versicherung des Unfallgegners im Wege der Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In der deutschen Literatur ist dies weitgehend verneint worden, da es sich bei der Direktklage gegen den Haftpflicht­ver­si­cherer nicht um einen auf einer versi­che­rungs­recht­lichen Beziehung gründenden Streit handele; Art. 9 EuGVVO setze jedoch das Vorliegen eines solchen Streites voraus.

Der VI. Zivilsenat neigt dagegen der von Rat und Europäischem Parlament in der Richtlinie 2005/14/EG vom 11. Mai 2005 (5. Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherungs-Richtline) geäußerten Rechts­auf­fassung zu, dass der Geschädigte in entsprechender Anwendung des Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO als Begünstigter im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, so dass ihm ein Klagerecht an seinem Wohnsitz­ge­richtsstand zusteht. Diese Auslegung entspricht der Schutzrichtung des Art. 9 EuGVVO ebenso wie dem nun nachträglich geäußerten Willen des Verord­nung­gebers und ist auch mit dem Wortlaut der EuGVVO vereinbar; daher sprechen alle Ausle­gungs­regeln für ein solches Ergebnis.

Da jedoch wegen dieses Streits zweifelhaft ist, ob die Gerichte der Mitgliedstaaten ohne eine Leitent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs europaweit einheitlich zu diesem Ergebnis gelangen, sieht sich der Senat veranlasst, die Frage diesem zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemein­schafts­rechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Ist die Verweisung in Artikel 11 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Artikel 9 Absatz 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat?

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