24.11.2024
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Dokument-Nr. 5309

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Urteil13.12.2007Gerichtshof der Europäischen UnionC-463/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2008, 17Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 17
  • EuZW 2008, 124Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Jahrgang: 2008, Seite: 124
  • NJW 2008, 819Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 819
  • NZV 2008, 133Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 133
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil13.12.2007

Verkehrsunfall im EU-Ausland: Klage des Opfers auch im Heimatland möglich

Das Opfer eines Verkehrsunfalls kann vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfall­ve­r­ur­sachers erheben. Das Gemein­schaftsrecht macht dieses Recht allein von den Voraussetzungen abhängig, dass der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ansässig ist und dass das nationale Recht die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage kennt.

Der in Deutschland lebende Jack Odenbreit erlitt in den Niederlanden einen Verkehrsunfall. Vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes erhob er eine unmittelbare Klage gegen die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft des Verant­wort­lichen, die FBTO Schade­ver­ze­ke­ringen NV. Dieses Gericht erklärte sich für nicht zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und dem in den Niederlanden ansässigen Versicherer und wies die Klage daher als unzulässig ab.

Gegen die Entscheidung des Berufungs­ge­richts zugunsten des Geschädigten legte der Versicherer Revision beim Bundes­ge­richtshof ein. Dieser hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Geschädigte aufgrund der Gemein­schafts­ver­ordnung über die gerichtliche Zuständigkeit eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes erheben kann, an dem er wohnt.

Der Gerichtshof bejaht diese Frage und legt die Verordnung dahin aus, dass sie Personen, die einen Verkehrsunfall erlitten haben, die Befugnis zuerkennt, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes ihres eigenen Wohnsitzes zu verklagen.

Er stellt fest, dass der günstigere Schutz, der den in Versi­che­rungs­rechtss­trei­tig­keiten als schwächer angesehenen Parteien durch die Verordnung gewährt wird, auf den durch einen Unfall Geschädigten auszudehnen ist. Außerdem hat die Verordnung diesen Schutz im Verhältnis zu dem Schutz, der im Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehen ist, verstärkt.

Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht­ver­si­cherung bestätigt, in deren Erwägungs­gründen auf das Recht des Geschädigten hingewiesen wird, vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage gegen den Versicherer zu erheben.

Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.

Quelle: ra-online, EuGH (pm)

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