21.11.2024
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Dokument-Nr. 23439

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Urteil15.10.2014Amtsgericht Frankenthal3 a C 158/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2015, 391Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 391
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankenthal Urteil15.10.2014

Bei Verkehrsunfall im EU-Ausland richtet sich Schmer­zens­geldhöhe nach dem Recht des LandesSchmerzensgeld von 2.000 EUR aufgrund eines Schleu­der­traumas infolge Verkehrsunfalls in Polen

Erleidet ein in Deutschland lebender Autofahrer im EU-Ausland einen Verkehrsunfall, richtet sich die Höhe des Schmer­zens­geldes anhand des Rechts des Landes. Schädel- und Rückenprellung, Schleudertrauma, Arbeits­un­fä­higkeit und Schmerzen als Unfallfolgen rechtfertigen nach polnischem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 erlitt ein in Deutschland lebender Autofahrer in Polen einen Verkehrsunfall. Aufgrund der dadurch bedingten Folgen erhielt er außer­ge­richtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR. Da dem Autofahrer dies zu wenig war, erhob er gegen die polnische Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners Klage auf Zahlung weiteren Schmer­zens­geldes.

Schmer­zens­geldhöhe richtet sich nach polnischem Recht

Das Amtsgericht Frankenthal führte zunächst aus, dass die Rom II-VO anwendbar sei, da sowohl Polen als auch Deutschland Mitgliedstatten der Europäischen Union sind. Nach Art. 4 Rom II-VO sei das Recht anzuwenden, in dem der Schaden eintrat. Somit sei vorliegend das polnische Recht maßgeblich für die Schmer­zens­geldhöhe.

Anspruch auf weitere 1.700 EUR Schmerzensgeld

Ausgehend vom polnischen Recht habe dem Kläger angesichts der folgenlos ausgeheilten Verletzungen, der Dauer der Arbeits­un­fä­higkeit, der Schmerzen sowie der Schädel- und Rückenprellung und dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Anspruch auf weitere 1.700 EUR an Schmerzensgeld zugestanden. Unter Berück­sich­tigung der bereits gezahlten 300 EUR habe dem Kläger damit ein Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von insgesamt 2.000 EUR zugestanden.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (zt/NZV 2015, 391/rb)

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