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- MDR 1993, 1083Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 1083
- OLGZ 1994, 313Zeitschrift: Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (OLGZ), Jahrgang: 1994, Seite: 313
- VersR 1993, 1242Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1242
- Landgericht Köln, Urteil14.01.1993, 2 O 71/91
- Störung der Nachtruhe: "Bellattacken" müssen vom Hundehalter unterbunden werdenOberlandesgericht Brandenburg, Urteil11.01.2007, 5 U 152/05
- Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit erfüllt Tatbestand der OrdnungswidrigkeitBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss28.06.2010, 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516
Oberlandesgericht Köln Urteil07.06.1993
Hundehalter darf seinen Hund nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und 30 Minuten insgesamt pro Tag bellen lassenKläger steht gemäß §§ 1004, 906 BGB ein Unterlassungsanspruch zu
Hundegebell kann unabhängig von objektiven Schallpegelmesswerten subjektiv als Belästigung empfunden werden. Wird die Wesentlichkeitsgrenze dabei überschritten, so kann von einem Hundehalter die Unterlassung des Hundegebells während bestimmter Uhrzeiten oder die Beschränkung auf eine bestimmte Dauer gefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall verklagte ein Grundstücksinhaber einen Hundehalter auf Unterlassung der Belästigung durch Hundegebell.
Kläger ist durch Hundegebell in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Hundehalter, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Klägers nur außerhalb des Zeitraums von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 bis 6.00 Uhr, und zwar nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich zu hören sei. Von dem Grundstück des Beklagten seien in der Vergangenheit infolge der dort von ihm gehaltenen Hunde Belästigungen ausgegangen, durch die der Kläger in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt worden sei und die nicht hingenommen werden müssten, da sie die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB übersteigen würden.
Es besteht die Gefahr der Wiederholung der Belästigung
Die in der Vergangenheit eingetretenen Störungen würden die Möglichkeit nahe legen, dass sich diese in Zukunft auch wiederholen könnten. Es sei deshalb auch nicht entscheidend, dass der Beklagte gegenwärtig Maßnahmen ergriffen habe wie ein "Bell-Ex"-Halsband oder die verstärkte Tierhaltung im Haus. Diese Maßnahmen seien aufgrund des strengen anzulegenden Maßstabs nicht geeignet, die Besorgnis weiterer Störungen auszuräumen.
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung wird am Maßstab subjektiv empfundener Belästigung gemessen
Im vorliegenden Fall habe es auch keiner Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedurft. Für die Lästigkeit einer Immission sei der Schallpegel nur eine Komponente. Grenzwerte würden allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung liefern. Das Oberlandesgericht Hamm habe speziell zum Hundegebell zu Recht ausgeführt, dass bestimmte Geräusche sich schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen drängen würden, der sie nicht hören wolle. Für die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten worden sei, wäre daher weniger die Lautstärke als vielmehr deren Dauer von Bedeutung, die durch das vorliegend ergangene Urteil zu begrenzen war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
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