Dokument-Nr. 27480
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss28.01.2019
Werbeverbot auf Friedhöfen kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck umfassenSatzung kann Werbung auf Friedhöfen untersagen
Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 Euro angeboten.
LG Trier untersagt Werbung auf Friedhöfen
Am 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18. Mai 2018 bis zum 25. Mai 2018 auf 7 Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren.
Missachtung des Werbeverbots rechtfertigt Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 verhängte das Landgericht Trier gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25. Mai 2016 sah. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet zurück.
Abgabe oder Verkauf von Vasen mit Werbeaufdruck nicht ohne Hinweis auf das bestehende Werbeverbot der Friedhofsatzung
Dabei betont das Oberlandesgericht, dass der Beschwerdeführer für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich ist. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden kann, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten war, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen kann, sondern dass er auch alles zu tun hatte, was erforderlich und zumutbar war, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/ab)
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