18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil06.05.2009

Oberlan­des­gericht Koblenz untersagt Werbung mit einem "Jackpot"Werbung muss Hinweis über Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust ausweisen

Eine Lotto GmbH (hier Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) darf nicht für die Glückss­piel­lotterie „6 aus 49” mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot”) werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glückss­piel­staats­vertrag vorge­schriebenen Information über die Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Eine Anbieterin von Dienst­leis­tungen im Bereich des Glückss­piel­wesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen. Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über die Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.

Werbung aufgrund mangelnder Aufklärung für unzulässig erklärt

Wie das Oberlan­des­gericht Koblenz in der Urteils­be­gründung ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen § 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glückss­pielwesen in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glückss­pielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der vorge­schriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht auf die – vom Landgericht bejahte – Frage an, ob die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit einem „Jackpot” in der gewählten farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei.

Süßig­kei­ten­verkauf in unmittelbarer Nähe zur Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspiel stellt keine Verharmlosung von Suchtgefahr dar

Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit beantragt, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist. Ein solches Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glückss­piel­staats­ver­trages und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten. Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise auf die Suchtgefahr vorhanden seien.

§ 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glückss­pielwesen in Deutschland (Glückss­piel­staats­vertrag – GlüStV) lauten wie folgt:

§ 5 Werbung

(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Auffor­de­rung­s­cha­rakters bei Wahrung des Ziels, legale Glückss­piel­mög­lich­keiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. …

§ 6 Sozialkonzept

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verant­wor­tungs­be­wusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glückss­pielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glückss­pielsucht” zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial­schäd­lichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glückss­pielsucht (im Anhang zum Glückss­piel­staats­vertrag) hat folgenden Inhalt:

Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 04.05.2009

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