18.10.2024
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Dokument-Nr. 10748

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Urteil16.12.2010BundesgerichtshofI ZR 149/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2011, 500Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 500
  • MMR 2011, 535Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 535
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Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil29.03.2007, 4 HK O 18116/06
  • Oberlandesgericht München, Urteil31.07.2008, 29 U 3580/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.12.2010

BGH: Ankündigung einer Jackpo­taus­spielung mit möglichem Höchstgewinn über 10 Millionen Euro zulässigInformation über Höchstgewinn muss mit Aufklärung über Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden

Lotto­ge­sell­schaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotaus­spielungen anzukündigen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glückss­pie­l­an­gebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glückss­piel­staats­vertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpo­taus­spie­lungen mit einem Wert von mehr als 10 Millionen Euro ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel "Spiel mit" verbreitet.

OLG verbietet Bewerbung von Jackpo­taus­spie­lungen mit möglichen Höchstgewinnen von 26 oder 29 Millionen Euro

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpo­taus­spie­lungen über 10 Millionen Euro und den Titel des Kundenmagazins "Spiel mit" wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpo­taus­spie­lungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Sachliche Information über Art und Höhe ausgelobter Preise bei legalem Glücksspiel wie der Jackpotlotterie erlaubt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpo­taus­spielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Millionen Euro unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel "zur Vermeidung eines Auffor­de­rung­s­cha­rakters bei Wahrung des Ziels, legale Glückss­piel­mög­lich­keiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken". Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glückss­piel­staats­vertrags mit einer Aufklärung über die Wahrschein­lichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.

Zulässigkeit der Gestaltung der Ankündigung einer Jackpo­taus­spielung muss im Einzelfall geprüft werden

Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpo­taus­spielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlan­des­gericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.

Für Kundenmagazin verwendeter Titel "Spiel mit" unzulässig

Nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ "Spiel mit" enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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