Dokument-Nr. 29024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss04.06.2020
OLG Koblenz: Besitz kinderpornografischer Videos rechtfertigt Wohnungsverweis und KontaktverbotePersönlicher Umgangsausschluss war verhältnismäßig
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Besitz kinder- oder jugendpornografischer Videos eine einstweilige Anordnung rechtfertigen kann, mit der Kontakt- und Näherungsverbote verhängt und der betreffende Elternteil der Wohnung verwiesen wird.
Beschwerdeführer war ein Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder.
Familiengericht hatte den Vater der Wohnung verwiesen
Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften - hierunter unter anderem zwei Videos - wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Dieses erließ hierauf eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote aussprach. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters, der eine konkrete Kindeswohlgefährdung in Abrede stellte und die Maßnahmen für unverhältnismäßig hielt, hatte keinen Erfolg.
Kontakt- und Näherungsverbote zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
Nach Auffassung des OLG begründet der Besitz der beiden Videos das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Der Besitz kinderpornografischer Videos begründe den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei. Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert waren, sei zudem ein Indiz dafür, dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah das OLG angesichts der konkreten familiären Situation nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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