23.11.2024
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Dokument-Nr. 29024

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss04.06.2020

OLG Koblenz: Besitz kinder­pornografischer Videos rechtfertigt Wohnungsverweis und KontaktverbotePersönlicher Umgangs­aus­schluss war verhältnismäßig

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Besitz kinder- oder jugend­pornografischer Videos eine einstweilige Anordnung rechtfertigen kann, mit der Kontakt- und Näherungs­verbote verhängt und der betreffende Elternteil der Wohnung verwiesen wird.

Beschwer­de­führer war ein Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder.

Familiengericht hatte den Vater der Wohnung verwiesen

Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermitt­lungs­ver­fahrens wegen des Besitzes kinder- und jugend­por­no­gra­fischer Schriften - hierunter unter anderem zwei Videos - wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Dieses erließ hierauf eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungs­verbote aussprach. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters, der eine konkrete Kindes­wohl­ge­fährdung in Abrede stellte und die Maßnahmen für unver­hält­nismäßig hielt, hatte keinen Erfolg.

Kontakt- und Näherungs­verbote zur Abwendung einer Kindes­wohl­ge­fährdung

Nach Auffassung des OLG begründet der Besitz der beiden Videos das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindes­wohl­ge­fährdung tätig zu werden. Der Besitz kinderpor­no­gra­fischer Videos begründe den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei. Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwer­de­führers gespeichert waren, sei zudem ein Indiz dafür, dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah das OLG angesichts der konkreten familiären Situation nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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