Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Er beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Dies hätte jedoch bereits früher erfolgen müssen. Die Klägerin war die Bundesagentur für Arbeit und zahlte für fünf Arbeitnehmer das Insolvenzausfallgeld. Sie war der Meinung, durch die verspätete Antragsstellung sei sie sittenwidrig geschädigt worden. Denn bei rechtzeitiger Antragsstellung hätten die Lohnansprüche noch aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt werden können. Sie klagte daher auf Schadenersatz. Das Landgericht Trier gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB zugestanden. Entgegen seiner gesetzlichen Pflicht aus § 64 GmbHG habe der Beklagte die Antragsstellung verzögert. In dieser Verzögerung sei eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin zu sehen gewesen. Denn der Geschäftsführer, der den als unabwendbaren erkannten Todeskampf seiner Gesellschaft solange wie möglich herausschiebe, nehme regelmäßig die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung folge daraus, dass das durch die Unterlassung eines rechtszeitigen Insolvenzantrags herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung ausgelöst habe.
Zwar könne nach Ansicht des Oberandesgerichts ein Verstoß gegen die guten Sitten verneint werden, wenn der Geschäftsführer die rechtzeitige Beantragung der Insolvenzeröffnung ausschließlich deswegen unterlasse, weil er die Krise seines Unternehmens als überwindbar und eine Bemühungen um eine Sanierung als lohnend und erfolgsversprechend ansehen durfte. Eine derart günstige Sanierungsprognose müsse der Geschäftsführer darlegen und beweisen. Dies sei dem Beklagten hier aber nicht gelungen.
Soweit der Beklagte meinte, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Stellung des Antrages entstanden, so das Oberlandesgericht weiter, betreffe dies einen hypothetischen Kausalverlauf (sog. Reserveursache). Dieser könne durchaus die Haftung des Beklagten beeinflussen. Dabei sei aber der jeweilige Schutzzweck der verletzten Norm zu berücksichtigen. Schutzzweck der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung sei es insbesondere, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. Damit solle eine Schädigung der Gläubiger verhindert werden. Ausgehend von diesem Schutzzweck habe sich hier eine Berücksichtigung der hypothetischen Kausalität verboten. Denn würde ein Verstoß im Hinblick auf § 826 BGB folgenlos bleiben, bestünde die Gefahr, dass die Pflichten nicht mehr ernst genommen würden. In solchen Fällen könne daher dem Schadenersatz eine zivilrechtliche Sanktionsfunktion zukommen.
Durch die persönliche Haftung des Beklagten aus § 826 BGB werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Klägerin auch nicht gegenüber den anderen Gläubigern insolvenzwidrig bevorzugt. Zwar sei eine solche Bevorzugung unzulässig, da eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger erreicht werden solle. Es sei dennoch nicht zu befürchten, dass über den Weg des § 826 BGB jeder Insolvenzgläubiger den Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft in Anspruch nehmen könne. Jeder Geschäftsführer habe es selbst in der Hand, die Vorgaben des § 64 Abs. 1 GmbHG zu erfüllen. Unterlasse er dies und liege eine sittenwidrige Gläubigerschädigung vor, so habe er dafür strafrechtlich und zivilrechtlich einzustehen.
Das Oberlandesgericht führte schließlich aus, dass der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH sich in einer Pflichtenkollision befinden könne, weil einerseits die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe gestellt ist (§ 266 a StGB) und andererseits die Vorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verbietet. In einem solchen Fall sei der Geschäftsführer von seiner Schadenersatzpflicht befreit. Eine derartige Pflichtenkollision habe hier aber nicht vorgelegen. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten habe sich daraus ergeben, dass er pflichtwidrig bei erkannter Insolvenzreife der Gesellschaft die Stellung des Insolvenzantrages unterlassen habe in dem Wissen, dass dies in absehbarer Zeit zu einer Unfähigkeit der Gesellschaft zur Zahlung der Löhne führen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)