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- MDR 2009, 806Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 806
- NJW-RR 2009, 1473Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1473
- NZV 2010, 88Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 88
- Landgericht Koblenz, Urteil18.12.2008, 9 O 230/08
Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.03.2009
Gummimatte über einem Wasserschlauch auf einem Weihnachtsmarkt genügt der VerkehrssicherungspflichtBeklagte hatte den auf dem Pflaster verlegten schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachtsmarktes hinreichend gesichert
Eine Gummimatte über einem Schlauch reicht aus, damit dieser von den Besuchern eines Weihnachtsmarktes wahrgenommen wird. Kommt es trotzdem zu einem Sturz, ist dieser auf die Unachtsamkeit des Fußgängers zurückzuführen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Die Klägerin im vorliegenden Fall war auf einem Weihnachtsmarkt zu Fall gekommen und hatte sich bei dem Sturz verletzt. Sie war im Bereich einer 120 cm breiten und ,5 cm dicken dunklen Gummimatte über einen mittig unter der Matte verlegten 2,5 cm dicken Wasserschlauch gestolpert. Die Klägerin lastete dem Beklagten an, weiterreichende Sicherungsmaßnahmen versäumt zu haben.
Verantwortlicher muss vor solchen Gefahren schützen oder warnen, die nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte jedoch keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten fest. Es sei zwar richtig, dass der Betreiber des Standes, der durch den Schlauch mit Wasser versorgt wurde, verpflichtet gewesen sei, die Besucher vor solchen Gefahren zu schützen oder zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben hätten und nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen seien. Der obliegenden Verkehrssicherungspflicht genüge es, wenn der Wasserschlauch mit schwarzen Gummimatten abgedeckt werde. Hierdurch habe der Beklagte den auf dem Pflaster verlegten und dort nicht ohne Weiteres erkennbaren schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachtsmarktes hinreichend gesichert.
Eine nur 3 cm hohe Schwelle kann nicht als "Hindernis" bezeichnet werden
Besucher eines Weihnachtsmarktes würden sich im Allgemeinen schlendernd mit kleinem Schritt bewegen. Daher sei zu erwarten, dass sie bei einem Fußschritt ohne Blickkontakt zum Boden zunächst auf den lediglich 5 mm hohen Randbereich der Gummimatte treten würden. Dieser Untergrund unterscheide sich deutlich von der umgebenden Pflasterung und müsse jeden Besucher, der in seinem Wahrnehmungsvermögen nicht beeinträchtigt sei, dazu veranlassen, den Blick auf den Boden zu richten. Die mittig unter der Matte verlaufende, insgesamt nur 3 cm hohe Schwelle als "Hindernis" zu bezeichnen, halte das Gericht für überzogen. Eines Hinweises, etwa durch in Augenhöhe platzierte Warntafeln, habe es nicht bedurft. Besucher, die außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten die Matte mit dem darunter verlegten Schlauch zügigen Schrittes überquerten, seien nicht jenen Ablenkungen ausgesetzt, die für Besucher des Weihnachtsmarktes während der Betriebszeit bestünden. Die Gummimatte habe sich bei dem zu erwartenden Erstkontakt im niedrigen Randbereich derart deutlich vom Untergrund abgehoben, dass der bedauerliche Sturz und seine Folgen zur Überzeugung des Gerichts auf einer Unachtsamkeit der Klägerin beruhe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
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