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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12950

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Urteil24.03.2009Oberlandesgericht Koblenz5 U 76/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 806Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 806
  • NJW-RR 2009, 1473Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1473
  • NZV 2010, 88Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 88
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil18.12.2008, 9 O 230/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.03.2009

Gummimatte über einem Wasserschlauch auf einem Weihnachtsmarkt genügt der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtBeklagte hatte den auf dem Pflaster verlegten schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachts­marktes hinreichend gesichert

Eine Gummimatte über einem Schlauch reicht aus, damit dieser von den Besuchern eines Weihnachts­marktes wahrgenommen wird. Kommt es trotzdem zu einem Sturz, ist dieser auf die Unachtsamkeit des Fußgängers zurückzuführen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Die Klägerin im vorliegenden Fall war auf einem Weihnachtsmarkt zu Fall gekommen und hatte sich bei dem Sturz verletzt. Sie war im Bereich einer 120 cm breiten und ,5 cm dicken dunklen Gummimatte über einen mittig unter der Matte verlegten 2,5 cm dicken Wasserschlauch gestolpert. Die Klägerin lastete dem Beklagten an, weiterreichende Siche­rungs­maß­nahmen versäumt zu haben.

Verant­wort­licher muss vor solchen Gefahren schützen oder warnen, die nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind

Das Oberlan­des­gericht Koblenz stellte jedoch keinen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten fest. Es sei zwar richtig, dass der Betreiber des Standes, der durch den Schlauch mit Wasser versorgt wurde, verpflichtet gewesen sei, die Besucher vor solchen Gefahren zu schützen oder zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben hätten und nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen seien. Der obliegenden Verkehrssicherungspflicht genüge es, wenn der Wasserschlauch mit schwarzen Gummimatten abgedeckt werde. Hierdurch habe der Beklagte den auf dem Pflaster verlegten und dort nicht ohne Weiteres erkennbaren schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachts­marktes hinreichend gesichert.

Eine nur 3 cm hohe Schwelle kann nicht als "Hindernis" bezeichnet werden

Besucher eines Weihnachts­marktes würden sich im Allgemeinen schlendernd mit kleinem Schritt bewegen. Daher sei zu erwarten, dass sie bei einem Fußschritt ohne Blickkontakt zum Boden zunächst auf den lediglich 5 mm hohen Randbereich der Gummimatte treten würden. Dieser Untergrund unterscheide sich deutlich von der umgebenden Pflasterung und müsse jeden Besucher, der in seinem Wahrneh­mungs­vermögen nicht beeinträchtigt sei, dazu veranlassen, den Blick auf den Boden zu richten. Die mittig unter der Matte verlaufende, insgesamt nur 3 cm hohe Schwelle als "Hindernis" zu bezeichnen, halte das Gericht für überzogen. Eines Hinweises, etwa durch in Augenhöhe platzierte Warntafeln, habe es nicht bedurft. Besucher, die außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten die Matte mit dem darunter verlegten Schlauch zügigen Schrittes überquerten, seien nicht jenen Ablenkungen ausgesetzt, die für Besucher des Weihnachts­marktes während der Betriebszeit bestünden. Die Gummimatte habe sich bei dem zu erwartenden Erstkontakt im niedrigen Randbereich derart deutlich vom Untergrund abgehoben, dass der bedauerliche Sturz und seine Folgen zur Überzeugung des Gerichts auf einer Unachtsamkeit der Klägerin beruhe.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

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