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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18265

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil05.03.2014

Keine Haftung des Bauunternehmers für fehlende Abdeckung der TreppenöffnungSturz aus dem Obergeschoss durch offenen Treppenschacht eines Rohbaus

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Siche­rungs­vor­keh­rungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grund­s­tücks­ei­gentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im hier vorliegenden Fall macht der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger Schadensersatz- und insbesondere Schmer­zens­geldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich 2007 bei der Errichtung seines Einfa­mi­li­en­hauses im Landkreis Trier - Saarburg ereignet hat.

LG: Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen überwiegendem Eigen­ver­schulden

Zur Durchführung von Dachde­cker­a­r­beiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden. Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Keller­bo­den­platte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfver­let­zungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verant­wort­lichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigen­ver­schuldens des Klägers abgewiesen.

Keine Verpflichtung nicht leicht­zu­gäng­liches Obergeschoss zu sichern

Die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Verpflichtung der im offen stehenden Bereich verant­wort­lichen Beklagten, auch das nicht ohne weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege auf Seiten der Beklagten nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

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