18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23428

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Amtsgericht Nürnberg Urteil25.10.2016

Kein Schadensersatz für selbst verusachte Verletzung an einem BaugerüstQuerstange am Gerüst muss nicht gesondert gekennzeichnet werden

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Person, die gegen eine Querstange des auf ihrem Grundstück aufgestellten Gerüsts läuft, keinen Schadens­ersatz­anspruch gegenüber der Firma hat, welche das Gerüst aufgebaut hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Grundstück der Klägerin hatte die Beklagte, eine Gerüstbaufirma, ein Gerüst aufgebaut, damit Sanie­rungs­a­r­beiten am Anwesen der Klägerin durchgeführt werden konnten. Die Klägerin, welche von dem aufgestellten Gerüst wusste, wollte aufgrund eines Telefonanrufs eilig ins Haus gehen und stieß dabei mit dem Kopf gegen eine Gerüst­qu­er­stange. Sie erlitt dadurch eine Gehir­n­er­schüt­terung.

Vor dem Amtsgericht verlangte sie von der Gerüstbaufirma Schmerzensgeld, weil die Querstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.

AG verneint Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen Gerüstaufbau und Zusammenstoß

Das Amtsgericht Nürnberg verneinte jedoch einen Anspruch der Klägerin und stützte dabei seine Entscheidung gleich auf zwei Argumente: Das Aufstellen des Gerüsts sei zwar ursächlich für den Schaden, welchen die Klägerin erlitten habe, es fehle aber an einem Zurech­nungs­zu­sam­menhang, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willen­s­ent­schluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben, und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben.

Besonderen Markierungen nicht erforderlich

Zudem habe die Gerüstbaufirma auch keine besonderen Markierungen und Bänder anbringen müssen, da die Querstange deutlich sichtbar war und die Klägerin diese wohl aufgrund der Eile, mit der sie sich ins Haus begab, um das Telefon noch zu erreichen, übersehen hatte.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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