Dokument-Nr. 17683
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- DAR 2014, 145Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 145
- Landgericht Mainz, Urteil01.03.2013, 1 O 252/12
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss19.12.2013
Verkehrssicherungspflichten bei Rosenmontagszug: Veranstalter nicht zur Vorsorge gegen alle nur denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung von Besuchern verpflichtetErforderliche und zumutbare Vorkehrungen zur Gefahrenbeseitigung sind von konkreten Umständen abhängig
Aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Veranstalter eines Umzuges dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können - so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Streitfall hat die Klägerin den Veranstalter des Mainzer Rosenmontagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosenmontagszuges 2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt.
Verschulden oder fehlende Sicherungsmaßnahmen durch Veranstalter nicht feststellbar
Gegen das die Klage abweisende Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der nunmehr zuständige Zivilsenat im oben genannten Beschluss auf die offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Das Landgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergeben hätten, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und einem für die Haftung erforderlichen Verschulden führen könnten. Für einen von ihr beschriebenen und streitigen Ablauf des Unfallgeschehens habe sie nicht ausreichend Beweis angeboten.
Keine Haftung nur wegen grundsätzlich bestehender Verkehrssicherungspflichten
Die Haftung der Beklagten ergebe sich hiernach auch nicht ohne weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugsteilnehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen, es sei im vorliegenden Fall insbesondere von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online
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