21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17683

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss19.12.2013

Verkehrs­sicherungs­pflichten bei Rosenmontagszug: Veranstalter nicht zur Vorsorge gegen alle nur denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten einer Schädigung von Besuchern verpflichtetErforderliche und zumutbare Vorkehrungen zur Gefah­ren­be­sei­tigung sind von konkreten Umständen abhängig

Aufgrund seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht hat der Veranstalter eines Umzuges dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können - so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Siche­rungs­maß­nahmen. Es sind aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schaden­s­ein­tritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz nunmehr entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Streitfall hat die Klägerin den Veranstalter des Mainzer Rosen­mon­tagszuges und einen am Zug mit Festwagen teilnehmenden Karnevalsverein wegen eines Unfalls während des Rosen­mon­tagszuges 2011 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro in Anspruch genommen. Nach ihrer Darstellung wurde sie vom Anhänger des Zugwagens überrollt und dabei verletzt.

Verschulden oder fehlende Siche­rungs­maß­nahmen durch Veranstalter nicht feststellbar

Gegen das die Klage abweisende Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungs­ver­fahren hat der nunmehr zuständige Zivilsenat im oben genannten Beschluss auf die offensichtlich fehlenden Erfolgs­aus­sichten der Berufung hingewiesen. Das Landgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin keine besonderen Umstände ergeben hätten, die zur Feststellung des Fehlens gebotener Sicherungsmaßnahmen und einem für die Haftung erforderlichen Verschulden führen könnten. Für einen von ihr beschriebenen und streitigen Ablauf des Unfall­ge­schehens habe sie nicht ausreichend Beweis angeboten.

Keine Haftung nur wegen grundsätzlich bestehender Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Die Haftung der Beklagten ergebe sich hiernach auch nicht ohne weiteres aus deren grundsätzlich bestehenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Wer eine Gefahrenlage schaffe sei verpflichtet, die nach den jeweiligen Umständen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglichen Risikos für Umzugs­teil­nehmer und Zuschauer sei aber nicht geschuldet. Versäumnisse der Beklagten seien hier nicht festzustellen, es sei im vorliegenden Fall insbesondere von einer ausreichend vorhandenen Absperrung auszugehen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

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