23.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil19.11.2013

Ex-NATO-Mitarbeiter wegen landes­verräterischer Ausspähung geheimer NATO-Daten zu Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteiltMitarbeiter verschafft sich Zugang zu geheimhaltungs­bedürftigen Daten zur Weitergabe an fremden Geheimdienst

Der 2. Strafsenat - Staats­schutzsenat - des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hat im Staats­schutz­verfahren gegen den NATO-Mitarbeiter Manfred K. wegen vollendeter und versuchter landes­verräterischer Ausspähung (§ 96 StGB) zu einer Gesamt­freiheits­strafe von 7 Jahren verurteilt. Das Gericht folgt damit im Wesentlichen dem Antrag der Bundes­an­walt­schaft, die eine Gesamt­freiheits­strafe von 7 Jahren und 6 Monaten gefordert hatte. Nach Abschluss der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Angeklagte sich als NATO-Zivil­an­ge­stellter des NATO-Hauptquartiers Ramstein in einem Fall geheim­haltungs­bedürftige Daten seines Arbeitgebers zur Weitergabe an einen fremden Geheimdienst verschafft und dies in einem weiteren Fall erfolglos versucht hat.

Der verheiratete Angeklagte ist deutscher Staats­an­ge­höriger, geboren und zuletzt wohnhaft im Donners­bergkreis (Pfalz). Seit 1979 bis zu seiner Pensionierung am 31.7.2012 war er Zivil­an­ge­stellter der NATO, zuletzt im NATO-Hauptquartier Ramstein. Der studierte Wirtschafts­in­for­matiker war hier insbesondere mit der Beschaffung von Computern und Softwa­re­pro­grammen befasst.

Hintergrund

Im Hauptquartier werden zur Daten­ver­a­r­beitung zwei Netzwerke genutzt, ein geschlossenes und in besonderem Umfang gesichertes System ohne Verbindung zum Internet für ausgewählte NATO-Bedienstete (NATO SECRET) sowie ein offenes, mit dem Internet verbundenes Netzwerk für alle Bediensteten. Eine elektronische Verbindung zwischen den Systemen existiert nicht. Daten aus dem gesicherten System können nur nach interner Prüfung der Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit durch besonderes Personal ("Service-Desk") übertragen werden. Der Angeklagte verfügte über eine Zugangs­be­rech­tigung zum geschlossenen System.

Angeklagter lässt Dateien aus dem SECRET-Netz in das offene Netzwerk übertragen und sichert Daten auf USB-Stick

Nach den Feststellungen des Senats ließ er im März 2012 durch das Service-Desk - das die Geheim­hal­tungs­be­dürf­tigkeit der Dateien verkannte - insgesamt elf Dateien aus dem NATO SECRET-Netz in das offene Netzwerk übertragen. Hierbei handelt es sich um für einen kleinen Kreis von Technikern und Administratoren bestimmte Dateien mit den Konfigurations- und Zugangsdaten für die Server wichtiger militärischer Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­systeme. Der Angeklagte wusste, dass die Dateien geheim­hal­tungs­be­dürftig waren, obwohl sie keine entsprechende Einstufung aufwiesen. Die Weitergabe der Dateien würde es einem potentiellen Gegner der NATO ermöglichen, sich Zugang zum geheimen NS-Netzwerk der NATO zu verschaffen und die zentralen Informations- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­systeme zu stören oder in seinem Sinne zu beeinflussen. Der Angeklagte verschickte die Dateien in der Folge über seinen privaten E-Mail-Account und speicherte sie u.a. auf USB-Sticks, die er in seinem Haus versteckte.

Vorgehensweise als Beweis für angebliche Sicher­heits­mängel für Gericht nicht plausibel

Dies tat er nach Überzeugung des Senats, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an einen Geheimdienst eines nicht mit der NATO verbündeten Staates zu verkaufen. Anhaltspunkte für die Umsetzung dieses Vorhabens haben sich im Verlauf des Verfahrens aber nicht ergeben. Der Einlassung des Angeklagten, er habe mit seinen Handlungen lediglich auf Sicher­heits­mängel hinweisen wollen, ist der Senat nicht gefolgt.

Weiterer Versuch zur Übertragung von Daten fehlgeschlagen

Ein weiterer Versuch des Angeklagten im Juni 2012, eine Datei mit aktualisierten Informationen aus dem NATO SECRET-Netz übertragen zu lassen, scheiterte. In diesem Fall verweigerte die Mitarbeiterin des Service-Desk den Transfer und informierte die NATO-Sicher­heits­be­hörden.

Hoher Grad der Gefährdung der NATO für Höhe des Strafmaßes entscheidend

Für die Höhe des Strafmaßes ist aus Sicht des Senats der hohe Grad der Gefährdung von besonderer Bedeutung, der mit einer beabsichtigten Weitergabe der Daten für die Funkti­o­ns­fä­higkeit des NATO-Bündnisses und die Sicherheit der Mitgliedstaaten verbunden gewesen wäre. Die Taten des Angeklagten hatten eine zwischen­zeitlich abgeschlossene, aufwändige Neukon­fi­gu­ration der betroffenen NATO-Server zur Folge.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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