18.01.2025
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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss02.05.2019

Makler kann bei Angabe falscher Informationen aus Nachlässigkeit Anspruch auf Vergütung verlierenImmobi­li­en­makler muss ordnungsgemäßen Informations­aus­tausch zwischen ihm und seinem Büro sicherstellen und gewährleisten

Informiert der Makler einen Kaufin­ter­es­senten über Tatsachen, die für die Kaufent­scheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch auf Vergütung verlieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte es das Oberlan­des­gericht als erwiesen angesehen, dass der auf Zahlung der Maklercourtage verklagte Käufer einer Eigen­tums­wohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert daraufgelegt hatte, nach Abstim­mungsmodus und Zahl der Miteigentümer in der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung nicht überstimmt werden zu können. Zur Überzeugung des Oberlan­des­ge­richts informierte der Kläger den Beklagten jedoch insoweit unter grob leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch, indem er gegenüber dem Beklagten ins Blaue hinein behauptet habe, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger dem Beklagten wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungs­er­klärung vorliege. Tatsächlich lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungs­er­klärung aber bereits dem Sohn des Klägers, mit dem dieser zusam­me­n­a­r­beitet, vor. Aus der Teilungs­er­klärung ergab sich auch, dass - abweichend von den Angaben des Klägers - in der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung nach Eigen­tums­an­teilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn des Klägers auch über weitere Informationen zur Zahl der Miteigentümer, die sich tatsächlich auf zwei weitere Miteigentümer belief.

Maklerlohn aufgrund grob fehlerhaften Verhaltens verwirkt

Das Oberlan­des­gericht betonte in seiner Entscheidung, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet sei, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch ihm selbst vollständig vorliegen. Zudem müsse der Kläger sich hier vorwerfen lassen, dass er gegenüber dem Beklagten nicht offenlegt habe, dass er die Angaben machte, ohne selbst über die entsprechenden Informationen zu verfügen. Der Kläger habe sich durch diese Pflicht­ver­let­zungen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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