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- GE 2016, 262Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 262
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil22.01.2016
Kein Anspruch auf Maklerprovision aufgrund Vertragsrücktritts wegen vom Verkäufer verschwiegener Feuchtigkeit im KellerWegfall der Maklerprovision wegen zugleich bestehendem Anfechtungsrecht aufgrund arglistiger Täuschung
Ist ein Grundstückskäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Verkäufer ins Blaue hinein das Vorhandensein von Feuchtigkeit im Keller verneinte, so steht dem Makler kein Provisionsanspruch zu. Die Maklerprovision fällt bei einem Rücktritt weg, wenn der Rücktrittsgrund zugleich eine Anfechtung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im August 2014 unter Zuhilfenahme eines Immobilienmaklers zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Entgegen der Zusicherung des Verkäufers war nicht nur eine 6 m lange Stelle im Keller von Feuchtigkeit betroffen, sondern sämtliche Kellerräume. Die Käuferin trat aufgrund dessen im Dezember 2014 vom Kaufvertrag zurück und weigerte sich die Maklerprovision in Höhe von 12.138 EUR zu bezahlen. Der Makler lies dies nicht gelten und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Maklerprovision aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag
Das Landgericht (Oder) entschied gegen den Makler. Ihm habe kein Anspruch auf die Provision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zugestanden. Es habe insofern am erforderlichen Bestehen des Kaufvertrags gefehlt. Auch eine Rücktrittserklärung lasse den Provisionsanspruch entfallen, wenn der Rücktrittsgrund ebenfalls zur Anfechtung berechtige (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00 -). So habe der Fall hier gelegen.
Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Nach Auffassung des Landgerichts habe neben dem Rücktrittsrecht auch ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB bestanden. Der Verkäufer habe darüber arglistig getäuscht, dass hinsichtlich der Kellerwände keine Feuchtigkeit vorliege. Zwar habe er keine positive Kenntnis von der Feuchtigkeit gehabt. Jedoch reiche bereits bedingter Vorsatz aus. Ein solcher liege vor, wenn der Täuschende unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein aufstelle oder unzutreffende Angaben mache, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderliche Kenntnis fehle. So habe der Fall hier gelegen. Der Verkäufer habe über die festgestellte 6 m lange feuchte Stelle hinaus keine Kellerwände untersucht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (zt/GE 2016, 262/rb)
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