Dokument-Nr. 21385
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- DB 2001, 918Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 918
- MDR 2001, 325Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 325
- NJW 2001, 966Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 966
- NZM 2001, 247Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2001, Seite: 247
- VersR 2001, 329Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2001, Seite: 329
- WM 2001, 960Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2001, Seite: 960
- ZIP 2001, 160Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2001, Seite: 160
- ZMR 2001, 466Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2001, Seite: 466
- Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil10.12.1999
Bundesgerichtshof Urteil14.12.2000
BGH: Wegfall der Maklerprovision auch bei Ausübung des Rücktrittsrechts statt Anfechtungsrecht wegen arglistiger TäuschungAnfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung beseitigt Rechtsgrund für Maklerprovision
Stellt sich ein Hausgrundstück als mangelhaft heraus, kann der Käufer Gewährleistungsrechte, wie zum Beispiel ein Rücktrittsrecht, geltend machen. Hat der Immobilienmakler zudem das Vorliegen des Mangels arglistig verschwiegen, besteht zudem ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. In diesem Fall steht dem Makler kein Anspruch auf die Provision zu. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer anstatt des Anfechtungsrecht das Rücktrittsrecht ausübt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Hausgrundstücks im Oktober 1995, stellten die Käufer fest, dass die Statik des Hauses dermaßen unzureichend war, dass Einsturzgefahr bestand. Da der Immobilienmakler die Mängel während des Verkaufsgesprächs verschwiegen hatte, traten die Käufer vom Kaufvertrag zurück und klagten auf Rückzahlung der gezahlten Maklerprovision. Nachdem die Käufer in den ersten beiden Instanzen unterlagen, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Käufer. Ihnen habe ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Die Provision des Maklers entstehe gemäß § 652 Abs. 1 BGB nur dann, wenn der Hauptvertrag zustande kommt. Wird ein wirksamer Abschluss des Hauptvertrags verhindert oder ist er von Anfang an als unwirksam anzusehen, entfalle die Provisionspflicht.
Wegfall der Maklerprovision auch bei Ausübung des Rücktrittsrechts statt Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung
Zwar falle der Provisionsanspruch des Maklers dann nicht weg, so der Bundesgerichtshof, wenn vom Hauptvertrag zurückgetreten werde. So habe der Fall hier gelegen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund des Mangels habe den Anspruch auf Provision daher nicht beseitigt. Es sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass den Käufern auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zugestanden habe. Allein das Bestehen dieses Rechts habe den Makleranspruch beseitigt. Habe nämlich ein Käufer die Wahl zwischen einer Gewährleistung und einer Anfechtung, könne er zwischen beiden Möglichkeiten frei entscheiden. Aus Sicht des Maklers sei diese Entscheidung rein zufällig. Demnach wäre es willkürlich, von diesem Zufall das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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