21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss10.07.2014

Makler hat nach Verschweigen einer bevorstehenden Denk­mal­schutz­prüfung keinen Anspruch auf ProvisionOLG Oldenburg verurteilt Makler zur Rückzahlung einer Provision von knapp 20.000 Euro

Ein Makler, der einem angehenden Hauskäufer einen bestehenden Denkmalschutz zwar zutreffend verneint, gleichzeitig jedoch eine noch bevorstehende Denk­mal­schutz­prüfung verschweigt, hat - wenn das Haus im Anschluss tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt wird - keinen Anspruch auf seine Provision. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­gericht Oldenburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte ein Haus in Nordhorn erworben und beim Makler nachgefragt, ob dieses Haus unter Denkmalschutz stehe. Dies verneinte der Makler zutreffend. Er verschwieg dabei aber, dass die Stadt Nordhorn als Denkmal­schutz­behörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmal­schutz­si­tuation zu besichtigen. Nachdem der Kläger das Objekt erworben hatte, wurde es tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.

Makler macht in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich falsche bzw. unvollständige Angaben

Aus Sicht des Oberlan­des­gericht Oldenburg hat der Makler wegen der unvollständigen Auskunft seinen Provi­si­ons­an­spruch verwirkt. Er hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Stadt Nordhorn mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes befasst war. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs habe ein Makler seinen Provi­si­ons­an­spruch dann verwirkt, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweist, urteilten die Richter. Dies sei auch der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben mache. Dabei gelte die Aufklä­rungs­pflicht unabhängig davon, ob bereits ein formelles Denkmal­schutz­ver­fahren eingeleitet gewesen sei. Sie umfasse vielmehr auch die Information, die Stadt Nordhorn wolle im Rahmen eines Besich­ti­gungs­termins überprüfen, ob ein formelles Denkmal­schutz­ver­fahren eingeleitet wird. Diese Information hätte nicht verschwiegen werden dürfen, zumal dem Makler durch die Nachfrage der Klägers bewusst gewesen sei, dass es diesem auf die Denkmal­schut­zei­gen­schaft des Gebäudes ankam.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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