Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten unter Vermittlung des später verklagten Maklers ein Grundstück erworben. Im Rahmen der Kaufsverhandlungen hatten die Käufer mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesem verpflichteten sie sich, sowohl die Käuferprovision als auch die Verkäuferprovision zu bezahlen, wenn es dem Makler gelinge, die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers von 130.000 Euro um mindestens 10.000 Euro zu senken. Darüber hinaus sicherte der Makler zu, die Verhandlungen mit zuständigen Planungsbehörden und ausführenden Fachfirmen zu begleiten.
Dem Makler gelang es, den Kaufpreis auf 118.000 Euro zu senken. Darüber hinaus brachte er Familienangehörige der Käufer zum Stromversorger, um dort die Modalitäten der Stromversorgung zu klären. Auch stellte er einen Kontakt zum Bürgermeister der Gemeinde wegen Erschließungsmaßnahmen, Baugenehmigungen und sonstigen Genehmigungen her. Bei den Gesprächen mit der Gemeinde war der Makler aber nicht dabei.
Die Kläger wollten im Prozess die von ihnen bezahlte Provision in Höhe von 9.282 Euro zurück. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich über die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen keine konkreten Gedanken gemacht. Zudem sei der mit dem Makler geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes nichtig.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nach dem Vertrag keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor. Wenn überhaupt läge nur eine rechtliche Nebendienstleistung zur im Vordergrund stehenden Grundstücksvermittlung vor.
Das Landgericht Coburg kam zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorlag. Keine vom Makler eingegangene Verpflichtung war mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz verlangt. Die Vorbereitung des Notartermins erforderte keine rechtliche Prüfung.
Das Verhandeln hinsichtlich eines Preisnachlasses erforderte ebenfalls kein juristisches Wissen. Vielmehr bedarf es dazu verhandlerischen Geschicks. Auch in einer "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen sah das Landgericht keine Rechtsdienstleistung. Auch tatsächlich hatte der Makler nur ein Familienmitglied der Käufer zu einem Stromversorgungsunternehmen gefahren und den Kontakt zum Bürgermeister der zuständigen Gemeinde hergestellt. Dies ist nicht als Erbringen einer Rechtsdienstleistung anzusehen.
Daher wies das Landgericht die Rückzahlungsklage ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online