23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil30.10.2012

LG Coburg zur Frage der Rückerstattung bereits gezahlter Maklerprovision"Begleitung" von Verhandlungen mit Planungs­be­hörden und Fachfirmen durch einen Immobi­li­en­makler stellt keine Rechts­dienstleistung dar

Die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungs­be­hörden und Fachfirmen durch einen Immobi­li­en­makler stellt keine Rechts­dienstleistung dar, die mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden ist. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage zweier Immobi­li­en­käufer gegen den Makler auf Rückzahlung von Maklerprovision ab. Die Käufer brachten erfolglos vor, dass der Makler gegen das Rechts­beratungs­gesetz verstoßen habe und sie daher keine Provision zahlen müssten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten unter Vermittlung des später verklagten Maklers ein Grundstück erworben. Im Rahmen der Kaufs­ver­hand­lungen hatten die Käufer mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag geschlossen. In diesem verpflichteten sie sich, sowohl die Käuferprovision als auch die Verkäu­fer­pro­vision zu bezahlen, wenn es dem Makler gelinge, die Kaufpreis­vor­stellung des Verkäufers von 130.000 Euro um mindestens 10.000 Euro zu senken. Darüber hinaus sicherte der Makler zu, die Verhandlungen mit zuständigen Planungs­be­hörden und ausführenden Fachfirmen zu begleiten.

Makler senkt Kaufpreis und stellte Kontakte zu Fachfirmen und Bürgermeister her

Dem Makler gelang es, den Kaufpreis auf 118.000 Euro zu senken. Darüber hinaus brachte er Familien­an­ge­hörige der Käufer zum Stromversorger, um dort die Modalitäten der Stromversorgung zu klären. Auch stellte er einen Kontakt zum Bürgermeister der Gemeinde wegen Erschlie­ßungs­maß­nahmen, Bauge­n­eh­mi­gungen und sonstigen Genehmigungen her. Bei den Gesprächen mit der Gemeinde war der Makler aber nicht dabei.

Kläger halten Vertrag mit Makler wegen Verstoßes gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes für nichtig

Die Kläger wollten im Prozess die von ihnen bezahlte Provision in Höhe von 9.282 Euro zurück. Zur Begründung brachten sie vor, sie hätten sich über die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen keine konkreten Gedanken gemacht. Zudem sei der mit dem Makler geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes nichtig.

Makler verneint Verstoß gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass nach dem Vertrag keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz liege nicht vor. Wenn überhaupt läge nur eine rechtliche Neben­dienst­leistung zur im Vordergrund stehenden Grund­s­tücks­ver­mittlung vor.

Vom Makler eingegangene Verpflichtung war mit keiner rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden

Das Landgericht Coburg kam zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz vorlag. Keine vom Makler eingegangene Verpflichtung war mit einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall verbunden, wie es das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz verlangt. Die Vorbereitung des Notartermins erforderte keine rechtliche Prüfung.

Vom Makler hergestellte Kontakte sind nicht als Erbringen einer Rechts­dienst­leistung anzusehen

Das Verhandeln hinsichtlich eines Preisnachlasses erforderte ebenfalls kein juristisches Wissen. Vielmehr bedarf es dazu verhand­le­rischen Geschicks. Auch in einer "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungs­be­hörden und Fachfirmen sah das Landgericht keine Rechts­dienst­leistung. Auch tatsächlich hatte der Makler nur ein Famili­en­mitglied der Käufer zu einem Strom­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gefahren und den Kontakt zum Bürgermeister der zuständigen Gemeinde hergestellt. Dies ist nicht als Erbringen einer Rechts­dienst­leistung anzusehen.

Daher wies das Landgericht die Rückzah­lungsklage ab.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15861

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI