14.11.2024
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Dokument-Nr. 8817

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Oberlandesgericht Dresden Beschluss18.09.2008

Makler hat keinen Provi­si­ons­an­spruch bei nachträglich erhöhtem KaufpreisKaufpreis 25 Prozent über Angebot - Keine wirtschaftliche Gleich­wer­tigkeit

Der Käufer einer Immobilie muss dem Makler keine Provision zahlen, wenn der Kaufpreis 25 Prozent von den ursprünglichen Preis­vor­stel­lungen abweicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Makler einem Ehepaar angeboten, für diese den Kauf ihrer bisherigen Mietwohnung zu vermitteln. Laut Maklervertrag erklärte sich das Paar dazu bereit, dem Makler auf der Grundlage einer Kaufpreis­vor­stellung in Höhe von 220.000 € eine Provision zu zahlen. Am Ende der Verhandlungen mit dem bisherigen Vermieter und Eigentümer der Wohnung mussten sie allerdings 275.000 € zahlen. Deshalb verweigerten sie die Zahlung einer Provision an den Makler.

OLG Dresden weist Klage des Maklers ab

Zu Recht, befand das Oberlan­des­gericht Dresden. Zwar gebe es bei Immobi­li­en­ge­schäften immer eine gewisse verhand­lungs­be­dingte Unsicherheit, wie hoch der Kaufpreis letztlich ausfalle. Bei einer mehr als 25-prozentigen Abweichung des Kaufpreises von den ursprünglichen Erwartungen könne aber nicht mehr von einer wirtschaft­lichen Gleich­wer­tigkeit die Rede sein.

Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

der Leitsatz

1. Ein Provi­si­ons­an­spruch des Käufermaklers entsteht grundsätzlich nicht, wenn der tatsächlich zu zahlende Grund­s­tücks­kaufpreis den zuvor von den Makler­ver­trags­parteien übereinstimmend vorgestellten Preis um 25 % übersteigt.

2. Tritt ein Makler unaufgefordert an den Mieter einer Eigen­tums­wohnung heran und teilt ihm neben der Verkaufsabsicht des Vermieters / Eigentümers mit, dass er sich für den Mieter bei Interesse um den Ankauf bemühen könne, ist ein im Anschluss gegebenes Provi­si­ons­ver­sprechen des erwer­b­s­in­ter­es­sierten Mieters allein als Vermittlungs- und nicht auch als Nachweis­mak­ler­auftrag auszulegen.

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