21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil02.07.2010

AG München: Hinweis auf Doppeltätigkeit einer Maklerin in Exposé und notariellem Kaufvertrag ausreichendVertrag wurde vom Käufer im Bewusstsein über Doppelvergütung unterzeichnet

Die Doppeltätigkeit einer Maklerin ist grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch offenzulegen. Geschieht dies in einem Expose der Maklerin und im notariellen Kaufvertrag, ist dies ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine Maklerin Anfang September 2008 den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung in München. Bei einer Wohnungs­be­sich­tigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe Interesse an der Wohnung. Darauf hin sandte die Maklerin ihm die Unterlagen. Bei der darin enthaltenen Objekt­be­schreibung stand unter „Sonstiges“, dass eine Provi­si­ons­pflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte.

Interessent erhält Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt

Im Anschluss fanden noch zwei Gespräche zwischen Maklerin und Kaufin­ter­es­senten statt. Im Oktober 2008 bekam dieser dann den Kaufvertrag im Entwurf zugeschickt.

Kaufvertrag enthält Hinweis auf Zahlung von Vermitt­lungs­pro­vi­sionen für Käufer und Verkäufer

Im Oktober war der Termin beim Notar. Hier wurde der Kaufvertrag durchgesprochen, der in einer Ziffer die Regelung enthielt, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer Vermitt­lungs­pro­vi­sionen in einer bestimmten Höhe zu bezahlen hätten und dass auch beide Provisionen sofort fällig würden.

Käufer hält Rechnung der Maklerin wegen Doppel­ver­tretung für unzulässig

Der Kaufvertrag wurde dann auch so abgeschlossen. Als die Maklerin jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung zu zahlen. Eine schriftliche Makler­ver­ein­barung sei nicht getroffen worden. Außerdem liege eine Doppel­ver­tretung vor.

Einwand der Doppel­ver­tretung steht Zahlungs­an­spruch nicht entgegen

Die Maklerin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Der Einwand der Doppel­ver­tretung stehe dem Zahlungs­an­spruch nicht entgegen. Eine solche sei grundsätzlich zulässig, sei aber offenzulegen. Dies sei hier ausreichend geschehen.

Aussagen des Käufers belegen Kenntnis über eigene Zahlungspflicht

Bereits im Expose sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine Doppelvergütung in Betracht kommen könne. Nähere Einzelheiten seien dann im Entwurf des Kaufvertrages, den der Beklagte erhielt, ausgeführt gewesen. Diese seien dann in mehreren Gesprächen noch erörtert worden. Dem Beklagten sei daher die Doppelvergütung bestens bekannt gewesen. Abschließend sei der Kaufvertrag dann noch einmal vor dem Notar besprochen worden. Soweit der Beklagte dazu vorgetragen habe, dass er gehofft habe, über diesen Punkt noch einmal verhandeln zu können, sei ihm entge­gen­zu­halten, dass gerade dies zeige, dass er sich seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen sei. Schließlich habe er den Vertrag dann unterschrieben. Eine Zwangssituation könne das Gericht, gerade auch auf Grund des zeitlichen Ablaufs, nicht erkennen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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