21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21371

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Urteil23.03.2015Amtsgericht Charlottenburg237 C 285/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 863Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 863
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil23.03.2015

Kein Anspruch auf Maklerprovision bei Recht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger TäuschungEinvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vor Erklärung der Anfechtung unerheblich

Der Anspruch auf die Maklerprovision ist ausgeschlossen, wenn der Mieter berechtigt ist, den Mietvertrag wegen einer arglistigen Täuschung des Vermieters anzufechten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Mietvertrag vor Erklärung der Anfechtung bereits einvernehmlich aufgehoben wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter Vermittlung eines Maklers kam es im September 2013 zu einem Mietver­trags­ab­schluss über eine Wohnung. Weil die Mieterin vor Abschluss des Mietvertrags von der Vermieterin nicht auf den erheblichen Schimmelbefall in der Wohnung hingewiesen wurde, erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Zu diesem Zeitpunkt war der Mietvertrag aber bereits einvernehmlich aufgehoben. Dennoch klagte sie gegen den Immobi­li­en­makler auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision.

Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision bestand

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der ehemaligen Mieterin. Ihr habe gegen den Makler gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision zugestanden. Denn die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Anspruch auf die Provision gemäß § 652 Abs. 1 BGB habe angesichts des Rechts zur Anfechtung des Mietvertrags nicht bestanden.

Recht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin berechtigt gewesen, den Mietvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung der Vermieterin im Sinne des § 123 BGB anzufechten. Die Vermieterin sei auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Mieterin verpflichtet gewesen, über den Schimmelbefall der Wohnung aufzuklären. Denn dieser Umstand sei für den Entschluss zur Eingehung eines Mietver­hält­nisses erkennbar von großer Bedeutung für einen Mieter. Zudem sei es für die Aufklä­rungs­pflicht unerheblich gewesen, ob die Vormieter den Schimmelbefall durch das Aufstellen ihrer Möbel selbst verursacht haben.

Einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vor Erklärung der Anfechtung unerheblich

Für den Rückfor­de­rungs­an­spruch der Mieterin sei es darüber hinaus unbeachtlich gewesen, so das Amtsgericht, dass der Mietvertrag vor Erklärung der Anfechtung bereits einvernehmlich aufgehoben wurde und die Anfechtung daher gegenstandslos war. Denn der Bundes­ge­richtshof habe entschieden, dass der Anspruch auf Maklerlohn auch dann entfalle, wenn ein Vertrag nachträglich aufgrund eines Umstands wegfällt, der den Auftraggeber zur Anfechtung des vermittelten Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt hätte (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00 -).

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 863/rb)

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