Dokument-Nr. 21371
Permalink https://urteile.news/
- GE 2015, 863Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 863
Amtsgericht Charlottenburg Urteil23.03.2015
Kein Anspruch auf Maklerprovision bei Recht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger TäuschungEinvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vor Erklärung der Anfechtung unerheblich
Der Anspruch auf die Maklerprovision ist ausgeschlossen, wenn der Mieter berechtigt ist, den Mietvertrag wegen einer arglistigen Täuschung des Vermieters anzufechten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Mietvertrag vor Erklärung der Anfechtung bereits einvernehmlich aufgehoben wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter Vermittlung eines Maklers kam es im September 2013 zu einem Mietvertragsabschluss über eine Wohnung. Weil die Mieterin vor Abschluss des Mietvertrags von der Vermieterin nicht auf den erheblichen Schimmelbefall in der Wohnung hingewiesen wurde, erklärte sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Zu diesem Zeitpunkt war der Mietvertrag aber bereits einvernehmlich aufgehoben. Dennoch klagte sie gegen den Immobilienmakler auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision.
Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision bestand
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der ehemaligen Mieterin. Ihr habe gegen den Makler gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision zugestanden. Denn die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Anspruch auf die Provision gemäß § 652 Abs. 1 BGB habe angesichts des Rechts zur Anfechtung des Mietvertrags nicht bestanden.
Recht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin berechtigt gewesen, den Mietvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung der Vermieterin im Sinne des § 123 BGB anzufechten. Die Vermieterin sei auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Mieterin verpflichtet gewesen, über den Schimmelbefall der Wohnung aufzuklären. Denn dieser Umstand sei für den Entschluss zur Eingehung eines Mietverhältnisses erkennbar von großer Bedeutung für einen Mieter. Zudem sei es für die Aufklärungspflicht unerheblich gewesen, ob die Vormieter den Schimmelbefall durch das Aufstellen ihrer Möbel selbst verursacht haben.
Einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vor Erklärung der Anfechtung unerheblich
Für den Rückforderungsanspruch der Mieterin sei es darüber hinaus unbeachtlich gewesen, so das Amtsgericht, dass der Mietvertrag vor Erklärung der Anfechtung bereits einvernehmlich aufgehoben wurde und die Anfechtung daher gegenstandslos war. Denn der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass der Anspruch auf Maklerlohn auch dann entfalle, wenn ein Vertrag nachträglich aufgrund eines Umstands wegfällt, der den Auftraggeber zur Anfechtung des vermittelten Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt hätte (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 863/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21371
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.