15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 14485

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.10.2012

Bewusst unwahre Behauptung über Zahlungs­un­fä­higkeit einer Gesellschaft kann falsche Verdächtigung seinGläubiger kann sich durch Falschangabe im Insol­venz­ver­fahren strafbar machen

Wer als Gläubiger gegenüber einem Insol­venz­gericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insol­venz­ver­fahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) sein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Angeklagte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig.

OLG hebt Freispruch auf und weist Sache zurück ans Landgericht

Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung der Staats­an­walt­schaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Das Landgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB anzusehen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staats­an­walt­schaft hatte nun einen vorläufigen Erfolg. Der Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Angeklagter stellt mit schriftlicher Mitteilung über Zahlungsunfähig bewusst falsche Behauptung gegenüber dem Gericht auf

Nach Ansicht des Strafsenats habe der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insol­venz­ver­fahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insol­venz­ver­fahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insol­venz­ver­fahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwir­kungs­pflichten, das Insol­venz­gericht könne Sicherungs- und Sankti­o­ns­maß­nahmen anordnen.

Denunzierung kann mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein

Denunzierter Betroffener eines Insol­venz­ver­fahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insol­venz­ver­fahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaft­lichen Folgen wider besseres Wissen in Schädi­gungs­absicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

Da eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem Strafsenat verwehr, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück­zu­ver­weisen.

Hintergrund:

Erläuterungen
Nach § 164 Abs.2 StGB macht sich strafbar, wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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