23.11.2024
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Dokument-Nr. 31610

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss31.03.2022

Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini in Deutschland nicht durchsetzbarKeine Vollstreck­barkeit in Deutschland

Aus dem vor einem Moskauer Schiedsgericht gegen mehrere selbständige Unternehmen der Eckes-Gruppe im Mai 2019 erstrittenen Schiedsspruch über einen Schadens­ersatz­betrag von mehr als 49 Millionen Euro kann in Deutschland nicht vollstreckt werden. Der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hat die Vollstreckbar­erklärung des ausländischen Schiedsspruchs mit Beschluss vom 31. März 2022 abgelehnt.

Der Moskauer Schiedsspruch war von einem in Russland tätigen deutschen Unternehmer erwirkt worden. In dem nun beim Oberlan­des­gericht Koblenz geführten Verfahren hatte der Senat über den Antrag des Unternehmers auf Vollstreck­ba­r­e­r­klärung des ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden. Infolge der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung des russischen Schiedsgerichts in Deutschland nicht durchsetzbar.

Zum Sachverhalt

Die Eckes-Gruppe war beginnend ab dem Jahre 2003 bestrebt, auch auf dem russischen Markt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Kooperation des Antragstellers mit einer zur Eckes-Gruppe gehörenden GmbH und zum Abschluss von Verträgen, die unterschiedlich lautende Schiedsklauseln mit der Berufung des Schiedsgerichts bei der Moskauer Industrie- und Handelskammer enthielten. In der Folgezeit verlief das Russland­ge­schäft für die Vertragspartner sehr ungünstig. Schließlich reichte der Antragsteller Schiedsklage ein und machte Schadensersatz geltend, weil die Antrags­geg­ne­rinnen die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Kooperation geschlossenen Verträge vereitelt hätten. Das Schiedsgericht in Moskau verpflichtete die Antrags­geg­ne­rinnen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 49 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

Persönliche und sachliche Reichweite der Schiedsklausel verkannt

Der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Koblenz ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären ist. Das Schiedsgericht habe sowohl die persönliche als auch die sachliche Reichweite der vom Antragsteller herangezogenen Schiedsklausel verkannt. Die fragliche Schiedsklausel sei nur von einer der Antrags­geg­ne­rinnen – der vorgenannten GmbH – formwirksam vereinbart worden, so dass sie die weiteren selbständigen Unternehmen der Eckes-Gruppe nicht habe binden können. Ferner seien die mit der Schiedsklage geltend gemachten Schaden­s­er­satz­ansprüche nicht von der vom Antragsteller berufenen Schiedsklausel erfasst gewesen. Das Schiedsgericht habe seine Kompetenzen überschritten, was zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs führe. Gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats ist das Rechtsmittel der Rechts­be­schwerde gegeben.

Quelle: OLG Koblenz, ra-online (pm/cc)

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