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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27941

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss05.08.2019

Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße ist nicht "in Betrieb"Halter haftet daher nicht aus Betriebsgefahr

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb", da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Trans­port­funktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Trans­port­vorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht gemäß § 7 StVG aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das hat das Oberlan­des­ge­richts entschieden (Beschluss vom 5.8.2019, Az. 12 U 57/19) und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug des Klägers befand sich hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß, auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen.

Kläger wollte durch das Bremsen eine Kollision vermeiden

Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklag­ten­fahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Geblä­se­trocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Geblä­se­trocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 € netto als Schaden geltend gemacht. Bereits das Landgericht hat einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers verneint. Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden.

OLG verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen Betriebsgefahr

Dies hat der Senat bestätigt. Er hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht "in Betrieb", wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Trans­port­funktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Trans­port­vor­gängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die Störung im Trans­port­vorgang selbst verschuldete, z.B. durch ein Abbremsen ihres Autos, scheide auch insoweit eine Haftung aus.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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