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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss27.12.2012

Versi­che­rungs­schutz nach Motorrad-Diebstahl: Versi­che­rungs­nehmer muss nicht Diebstahl an Fahrzeug beweisenNachweis des Abstellens des Fahrzeugs an bestimmten Ort zur bestimmten Zeit sowie späteres nicht Vorfinden des Fahrzeugs genügt

Nimmt ein Versi­che­rungs­nehmer wegen des Diebstahls an seinem Motorrad seine Versicherung in Anspruch, so muss er nicht das Vorliegen eines Diebstahls beweisen. Es genügt der Nachweis, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort abgestellt zu haben und es dort später nicht wieder vorgefunden zu haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Motorradfahrer machte gegenüber seiner Versicherung Ansprüche wegen eines behaupteten Diebstahls an seiner Harley Davidson geltend. Da sich der Versicherte jedoch in Widersprüchen zum Versi­che­rungsfall verstrickte, lehnte die Versicherung eine Schadens­re­gu­lierung ab. Der Versi­che­rungs­nehmer erhob daraufhin Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Denn der Versi­che­rungs­nehmer habe den Diebstahl nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Es habe angesichts der bewusst unwahren Angaben gegenüber der Polizei und der Versicherung im Rahmen der Diebstahls- bzw. Schadensanzeige viel für die Unglaub­wür­digkeit des Versi­che­rungs­nehmers gesprochen. Gegen die Entscheidung legte er Berufung ein.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz habe nicht bestanden. Ein Versi­che­rungs­nehmer müsse das Vorliegen eines Versi­che­rungsfalls, also den Verlust des Fahrzeugs und die Entwendung, beweisen. Um diese Beweispflicht zu genügen, reiche es aus, dass der Versi­che­rungs­nehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrschein­lichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Diese Anforderungen seien regelmäßig erfüllt, wenn der Versi­che­rungs­nehmer nachweist, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden zu haben. Da es der Versi­che­rungs­nehmer in der Regel schwer haben wird die erforderlichen Angaben zu beweisen (sogenannte Beweisnot), könne das Gericht dem Versi­che­rungs­nehmer auch Glauben schenken (§ 286 ZPO) und den Versi­che­rungsfall als erwiesen ansehen.

Kein Beweis des Diebstahls wegen Unglaub­wür­digkeit des Versi­che­rungs­nehmers

Der Versi­che­rungs­nehmer habe den Beweis des Motorrad-Diebstahls nicht führen können, so das Oberlan­des­gericht weiter. Es haben konkrete Tatsachen vorgelegen, die für die Unglaub­wür­digkeit des Versi­che­rungs­nehmers gesprochen haben. Er habe bewusst falsche Angaben gegenüber der Polizei und der Versicherung gemacht. Des Weiteren sei es für das Gericht nicht nachvollziehbar gewesen, wieso der Versi­che­rungs­nehmer angesichts der hohen finanziellen und ideellen Bedeutung, welches das Motorrad für ihn hatte, nicht in der Tiefgarage parkte, sondern über Nacht in einem Park abstellte. Die Gesamtumstände haben die Annahme einer fehlenden Redlichkeit des Versicherten gerechtfertigt.

Versicherung auf Richtigkeit der Angaben angewiesen

In diesem Zusammenhang verwies das Oberlan­des­gericht darauf, dass der Versicherer im Schadensfall in besonderem Maße auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärungen des Versi­che­rungs­nehmers angewiesen ist. Wird die Versicherung nicht dementsprechend unterrichtet, laufe er Gefahr, einer Fehlein­schätzung zu unterliegen und gegebenenfalls zu Unrecht einen Schaden zu regulieren.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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