21.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss20.06.2022

Bewei­ser­leich­terung bei versicherten Kfz-Diebstahl setzt Nachweis des Abstellens und anschließendes Nicht­wieder­auffinden des Fahrzeugs vorausBeweis des Kfz-Diebstahls durch strafrechtliche Verurteilung des Täters

Für den erleichterten Nachweis eines versicherten Kfz-Diebstahls genügt es, wenn der Versi­che­rungs­nehmer nachweist, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden hat. Zudem kann der Kfz-Diebstahl durch die strafrechtliche Verurteilung des Täters bewiesen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versi­che­rungs­nehmer begehrte wegen eines behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs Leistungen aus seiner Kasko­ver­si­cherung. Der Versi­che­rungs­nehmer gab an, sein Fahrzeug an einem Abend im April 2019 gegenüber seinem Wohnhaus abgestellt und am nächsten Morgen, als er seinen Sohn gegen 7.30 Uhr zur Schule fahren wollte, nicht wieder aufgefunden zu haben. Zudem wurde ein Mann ein Jahr später rechtskräftig unter anderem wegen des Diebstahls des Fahrzeugs strafrechtlich verurteilt. Trotz dessen verweigerte die Versicherung die Versi­che­rungs­leistung, so dass der Versi­che­rungs­nehmer Klage erhob. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz wegen Kfz-Diebstahls

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Kaskoversicherung zu. Er müsse nicht den Diebstahl seines Fahrzeugs an sich beweisen. Es genüge bereits der Nachweis, dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte. Diesen Nachweis habe der Kläger erbracht.

Beweis des Kfz-Diebstahls durch strafrechtliche Verurteilung des Täters

Zudem sei der Kfz-Diebstahl durch die strafrechtliche Verurteilung des Täters bewiesen worden, so das Oberlan­des­gericht. Das Strafurteil stelle einen Urkundenbeweis dar.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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