23.11.2024
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Dokument-Nr. 5015

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Urteil18.04.2007Oberlandesgericht Karlsruhe7 U 73/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2007, 1356Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1356
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Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil14.03.2006, 2 O 488/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil18.04.2007

Zur Haftung des Reise­ver­an­stalters, wenn ein 7-jähriges Kind aus dem Bett fällt und sich verletztNicht jeder abstrakten Gefahr kann vorgebeugt werden

Ein Reiser­ver­an­stalter kann nicht jede abstrakte Gefahr vorbeugen. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden und die Klage von Eltern einer siebenjährigen Tochter, die im Urlaub aus einem Etagenbett gefallen war, abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verbrachte eine Familie mit mehreren Kindern ihren Urlaub (Pauschalreise) in einer türkischen Ferienanlage. In der zweiten Nacht des Urlaubs fiel die 7-jährige Tochter aus dem Bett (Etagenbett), verletzte sich am rechten Ohr und zog sich eine Gehir­n­er­schüt­terung zu. Die Eltern verlangen vom Reise­ver­an­stalter Schmerzensgeld und teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Klage ab.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Der Tochter stehe kein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu, weil der Reise­ver­an­stalter keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst auszuschließen, führte das Gericht aus. Jedoch könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Es reiche aus, diejenigen Sicher­heits­vor­keh­rungen zu treffen, die nach der herrschenden Verkehr­s­auf­fassung ausreichend seien.

Außerdem sei ersichtlich gewesen, dass das Etagenbett ungeeignet war, um von Kindern benutzt zu werden. Denn es war jedenfalls mit einer gewissen Absturz­si­cherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen konnte der Reise­ver­an­stalter davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder, die unruhig schlafen, das Bett nicht benutzten, da die verbleibende Restgefahr angesichts der nicht über die ganze Länge des Bettes reichenden Absturz­si­cherung offenkundig war und deshalb nicht verborgen bleiben konnte. Deshalb durfte sowohl der Hotelier als auch der Reise­ver­an­stalter darauf vertrauen, dass diese Umstände bei der Verteilung der Schlafplätze in dem Zimmer berücksichtigt und eine Gefährdung vermieden wird.

Mangel nicht angezeigt

Auch Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestünden nicht. Sofern ein Mangel bestanden habe, sei dieser nicht von der Familien angezeigt worden, so dass hier eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Fällt ein Kind in einem Hotelzimmer aus einem Hochbett, dessen Absturz­si­cherung nicht über die ganze Länge des Bettes reicht, führt dies nicht zwangsläufig zur Haftung des Reise­ver­an­stalters wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrs­si­che­rungs­pflicht.

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