Im vorliegenden Fall verbrachte eine Familie mit mehreren Kindern ihren Urlaub (Pauschalreise) in einer türkischen Ferienanlage. In der zweiten Nacht des Urlaubs fiel die 7-jährige Tochter aus dem Bett (Etagenbett), verletzte sich am rechten Ohr und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Die Eltern verlangen vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld und teilweise Rückzahlung des Reisepreises.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab.
Der Tochter stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil der Reiseveranstalter keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst auszuschließen, führte das Gericht aus. Jedoch könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Es reiche aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die nach der herrschenden Verkehrsauffassung ausreichend seien.
Außerdem sei ersichtlich gewesen, dass das Etagenbett ungeeignet war, um von Kindern benutzt zu werden. Denn es war jedenfalls mit einer gewissen Absturzsicherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf eine Gefährdung durch Herausfallen nicht bestand. Im Übrigen konnte der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass kleine Kinder oder Kinder, die unruhig schlafen, das Bett nicht benutzten, da die verbleibende Restgefahr angesichts der nicht über die ganze Länge des Bettes reichenden Absturzsicherung offenkundig war und deshalb nicht verborgen bleiben konnte. Deshalb durfte sowohl der Hotelier als auch der Reiseveranstalter darauf vertrauen, dass diese Umstände bei der Verteilung der Schlafplätze in dem Zimmer berücksichtigt und eine Gefährdung vermieden wird.
Auch Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bestünden nicht. Sofern ein Mangel bestanden habe, sei dieser nicht von der Familien angezeigt worden, so dass hier eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.