21.11.2024
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Amtsgericht Rostock Urteil22.02.2014

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Sturz aus einer Hängematte während KreuzfahrtKeine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht durch Reise­ver­an­stalter aufgrund fehlender Warnung

Fällt ein Reisender während einer Kreuzfahrt aus einer zum Schiff gehörenden Hängematte und verletzt sich dabei, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Denn in der fehlenden Warnung vor der Gefährlichkeit einer Hängematte ist keine Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht des Reise­ver­an­stalters zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine Reisende während einer Kreuzfahrt im November 2012 aus einer zu ihrer Balkonkabine gehörenden Hängematte. Da sie dabei einen doppelten Schlüs­sel­beinbruch sowie Rippen­prel­lungen erlitt, klagte sie gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Reisende vertrat die Meinung, dass auf die Gefährlichkeit der Hängematte hätte hingewiesen werden müssen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Reisende. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Denn die Reise­ver­an­stalterin habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Vielmehr habe sich in dem Sturz der Reisenden leidglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Keine Warnpflicht vor Gefährlichkeit einer Hängematte

Die Instabilität einer Hängematte, die Möglichkeit des Verdrehens der Hängematte und die damit verbundene Gefahr des Herausfallens sei so offensichtlich und deutlich, so das Amtsgericht, dass davor nicht gewarnt werden müsse. Wer eine Hängematte benutzt, müsse mit besonderer Vorsicht in diese einsteigen und dabei jederzeit damit rechnen und vorbereitet seien, dass diese durch eine Drehung ein Herausfallen bewirke. Dies gelte auch, wenn man es geschafft hat, sich in die Hängematte zu legen.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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