21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil29.05.2019

Apothe­ke­n­automat von DocMorris ist wettbe­wer­bs­widrigOLG Karlsruhe bestätigt Untersagung des Betriebs

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat einen von der DocMorris N.V. in Hüffenhardt aufgestellten Apothe­ke­n­au­tomaten für wettbe­wer­bs­widrig erklärt und die Untersagung des Betriebs bestätigt.

Die DocMorris N.V., eine europaweit tätige Versandapotheke, betrieb im Zeitraum vom 19. April 2017 bis 14. Juni 2017 in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arznei­mit­te­l­abgabe, einen sogenannten "Apothe­ke­n­au­tomaten". Das Landgericht Mosbach hatte sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten den Betrieb des Apothe­ke­n­au­tomaten in Hüffenhardt untersagt.

OLG bestätigt Untersagung des Betriebs von Apothe­ke­n­au­tomaten

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies nunmehr in vier Verfahren die Berufungen gegen Urteile des Landgerichts Mosbach zurück und bestätigte die Untersagung des Betriebs eines Apothe­ke­n­au­tomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war.

Versandhandel setzt Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus

Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer nieder­län­dischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten "antizipierten" Versandhandel, wies das Oberlan­des­gericht zurück. Das Gericht führte aus, dass es keinen "Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke" (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Verstoßes gegen Prüf- und Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten

Ebenso hat das Oberlan­des­gericht die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Gerichts nicht den Vorschriften der deutschen Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung. So sei laut Gericht unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

Relevante Vorschriften (auszugsweise):

§ 3 a UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Markt­teil­nehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 a AMG - Arznei­mit­tel­gesetz

Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn [...]

[...] im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union [...] entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird [...]

§ 17 Abs. 5 ApoBetrO - Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung

[...] Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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