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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil14.12.2016

Klage gegen Google wegen Verlinkung angeblich persön­lich­keits­rechts­verletzender Beiträge erfolglosSuch­maschinen­betreiber haftet nur nach konkretem Hinweis auf klare Rechts­ver­letzung auf Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Such­maschinen­betreiber nur nach einem konkreten Hinweis auf eine klare Rechts­ver­letzung auf Unterlassung haftet. Dabei obliegt es dem Betroffenen, dem Such­maschinen­betreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeits­rechten verletzt wurde. Der Such­maschinen­betreiber ist nicht verpflichtet, von sich aus von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persön­lich­keits­rechts­verletzungen zu überprüfen. Eine gegen Google gerichtete Klage wegen Verlinkung angeblich persön­lich­keits­rechts­verletzender Beiträge blieb damit erfolglos.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 erschienen auf einer Inter­net­plattform Beiträge, in denen die Kläger zu 1 und 2 namentlich genannt und unter anderem als Rassisten bezeichnet werden. Neben weiteren Einzelheiten wird angegeben, dass die Kläger zu 1 und 2 sich – zum Teil unter einem Pseudonym – islamfeindlich geäußert hätten. Der Kläger zu 3 wird ebenfalls namentlich genannt. Die Kläger sehen sich durch diese Artikel in ihren Persön­lich­keits­rechten verletzt. Sie fordern von Google die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kläger halten ein Vorgehen gegen den Verfasser der Beiträge und den Betreiber der Inter­net­plattform im Ausland für zwecklos, zumal die Artikel kein Impressum ausweisen. Sie haben deshalb von der Beklagten zunächst verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nachgekommen. Nachdem die Beiträge aber daraufhin auf eine andere Seite derselben Inter­net­plattform verschoben worden sind und daher von der Suchmaschine der Beklagten wieder aufgefunden wurden, verlangen die Kläger von der Beklagten, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Inter­net­plattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dies hat die Beklagte abgelehnt.

LG bejaht anteiligen Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar stehe den Klägern kein Anspruch auf eine Sperrung der Anzeige jeglicher Suchergebnisse der Internetdomain zu. Im Falle eines Klägers sei die Beklagte jedoch verpflichtet, bei Eingabe seines Namens keinen Link mehr zu dem vom Landgericht als ehrverletzend beurteilten Beitrag anzuzeigen. Darüber hinaus bestünden teilweise Schaden­s­er­satz­ansprüche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Seiten Berufung eingelegt.

Betroffene müssen konkrete Links mit persön­lich­keits­rechts­ver­let­zenden Inhalten mitteilen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Klage vollständig ab. Den Klägern stünden selbst dann keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, wenn die Beiträge die Kläger rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hätten. Die Beklagte als Suchma­schi­nen­be­treiberin hafte nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechts­ver­letzung auf Unterlassung. Ihren daraus herzuleitenden Pflichten habe die Beklagte aber genügt, indem sie jeweils den konkreten Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt habe, nachdem sie die Kläger auf den Artikel hingewiesen hätten. Es obliege dem Betroffenen, der Beklagten die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persön­lich­keits­rechten verletzt werde. Die Suchma­schi­nen­be­treiberin sei nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen zu überprüfen. Im Übrigen seien die dem Verfahren zugrunde liegenden, von Dritten ins Internet eingestellten Beiträge im konkreten Fall im Hinblick auf das verfas­sungs­rechtlich geschützte Grundrecht der Meinungs­freiheit nicht als rechtswidrig zu bewerten.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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