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Dokument-Nr. 35142

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Beschluss11.08.2022Oberlandesgericht Karlsruhe5 WF 72/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3161Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3161
  • ZIP 2022, 2546Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 2546
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Beschluss04.05.2022, 450 F 42/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss11.08.2022

Technische Fertigkeiten eines Minderjährigen allein rechtfertigen keine Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines GewerbesErforderlich ist psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen

Für die Erteilung einer Genehmigung gegenüber einem Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes kommt es nicht allein auf die technischen Fertigkeiten des Minderjährigen an. Vielmehr ist zu fordern, dass der Minderjährige die psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 beantragte ein 15-jähriger Jugendlicher zusammen mit seinen Eltern beim Amtsgericht Freiburg die Genehmigung zum Betreiben eines Gewerbes. Es ging dabei um das Programmieren von Level im Computerspiel "Ignited Freddy". Im Jahr 2021 hatte das Kind daraus Netto-Einkünfte in Höhe von ca. 20.000 € erwirtschaftet. Der Antrag wurde maßgeblich mit den technischen Fertigkeiten des Kindes innerhalb des Online-Spiels begründet. Das Amtsgericht lehnte die Genehmigung ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindes und seiner Mutter.

Keine Genehmigung zum Betrieb des Gewerbes

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kind sei nicht die Genehmigung zum Betrieb eines Gewerbes zu erteilen. Voraussetzung für eine Genehmigung sei, dass der Minderjährige die für die Betreibung des Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hat. Der Minderjährige müsse die psychische und charakterliche Reife eines Volljährigen haben. Er müsse über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen Dritten und der Allgemeinheit gegenüber erfüllen zu können. Als Indizien, dass die gebotene Reife vorliegt, können etwa die schulischen Leistungen, Kenntnisse in unter­neh­mens­be­zogenen Bereichen wie Finanzierung und Steuern oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen werden. Die besondere Reife könne sich auch aus der Teilnahme des Minderjährigen an einem entsprechenden Kurs der Industrie- und Handelskammer, durch praktische Arbeit oder durch Praktika in einem Unternehmen ergeben.

Technische Fertigkeiten allein kein Maßstab für besondere Reife

Die besondere Reife des Minderjährigen ergebe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht allein aus technischen Fertigkeiten. Danach sei dem Kind hier nicht die Genehmigung zu erteilen. Das Kind habe sich nach eigenen Angaben noch nicht mit rechtlichen, steuer­recht­lichen und Buchführungs-Fragen beschäftigt, sondern dies seinen Eltern überlassen.

Geschäftliche Tätigkeit bleibt in Verantwortung der Eltern

Aufgrund der fehlenden Genehmigung verbleibt die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit des Kindes bei dessen Eltern, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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