18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss25.08.2022

Teilweise Sorge­rechts­entzug bei Schul­ver­wei­gerung durch ElternAnhaltspunkte für erhebliche Kindes­wohl­gefährdung gegeben

Wenn Eltern ihr siebenjähriges Kind nicht in die Schule schicken, kann ihnen das Sorgerecht teilweise entzogen werden. Das entschied das Oberlan­des­gericht (OLG) Karlsruhe.

In dem Fall ging es um einen Grundschüler, der im September 2021 im Alter von knapp sieben Jahren eingeschult wurde, aber bis zum Ende des Schuljahrs im Sommer 2022 zu keinem einzigen Schultag erschienen war. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit Test- und Maskenpflichten wegen der im Schuljahr 2021/2022 geltenden Corona-Maßnahmen und der angeblichen Gefahr einer Zwangsimpfung durch die Schule. Das daraufhin von der Schule eingeschaltete Jugendamt und ein vom Familiengericht eingesetzter Verfah­rens­beistand scheiterten mit Gesprächs- und Vermitt­lungs­an­geboten.

Familiengericht verlangte Einhaltung der Schulpflicht

Nachdem die schulbezogenen Corona-Maßnahmen geendet hatten, erklärten die Eltern den weiterhin fehlenden Schulbesuch schließlich damit, dass ihr Sohn sich durch das „Freilernen im Homeschooling“ „toll“ entfalten könne. Er habe den Wunsch, dies so weiterzuführen. Sein Bildungsstand könne jederzeit überprüft werden. Das Familiengericht Offenburg erteilte den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern unter Verweis auf die ihrer Meinung nach gesund­heits­schä­digende Maskenpflicht Beschwerde ein.

OLG verschärft die Entscheidung der Vorinstanz

Das Oberlan­des­gericht, das über die Beschwerde der Eltern zu entscheiden hatte, hat im Interesse des Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung des Famili­en­ge­richts Offenburg verschärft und den Eltern in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten das Sorge- und Aufent­halts­be­stim­mungsrecht für ihren Sohn vorläufig entzogen. Die hiermit zusam­men­hän­genden Aufgaben sind auf das zuständige Jugendamt übertragen worden. Zur Begründung dieser weitreichenden Maßnahme hat das OLG ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Kindeswohl bestünden. Die allgemeine Schulpflicht ziele nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten ab, die möglicherweise auch im familiären Rahmen erlernt werden könnten. Vielmehr diene die Schulpflicht auch dem staatlichen Erzie­hungs­auftrag und den dahin­ter­ste­henden Gemein­wohl­in­teressen.

Erhebliche Gefährdung der Persön­lich­keits­ent­wicklung ohne Schulbesuch

Vorliegend seien die Corona-Maßnahmen längst nicht mehr der Grund für den fehlenden Schulbesuch. Stattdessen setzten die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht einfach an die Stelle der gesetz­ge­be­rischen Entscheidung. Durch dieses elterliche Verhalten werde nicht nur die Entwicklung des Kindes zu einer selbst­ver­ant­wort­lichen Persönlichkeit, sondern auch dessen gleich­be­rechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet. Soweit die Eltern darauf hingewiesen hätten, dass es dem Willen ihres Sohnes entspreche, zu Hause beschult zu werden, spiele dies keine Rolle. Denn eine so weitreichende und weichen­stellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung könne nicht dem Willen eines siebenjährigen Kindes anvertraut werden, das die damit zusam­men­hän­genden Auswirkungen nicht annähernd überschauen könne. Die ergangene Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

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