23.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil10.12.2007

Deutsche Bausparkasse Badenia AG erkennt Schadenersatz wegen "Schrott-Immobilie" an

Die Klägerin, eine damals 22-jährige ledige Polizeibeamtin, begehrte von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz. Sie kaufte 1997 eine gebrauchte Eigen­tums­wohnung in Schwelm als Anlageobjekt zum Zweck der Steuerersparnis und nahm zur Finanzierung des Kaufpreises ein Grund­schuld­vor­aus­da­rlehen der X-Bank über 100.000 DM auf, das durch zwei mit der Badenia Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Wie im Darle­hens­vertrag vorgesehen, trat sie einem Mietpool für dieses Projekt bei. Die Klägerin hat die Verletzung vorver­trag­licher Aufklä­rungs­pflichten geltend gemacht und behauptet, dass das Mietkonzept betrügerisch von Anfang an überhöhte Ausschüt-tungen vorgesehen habe, um eine entsprechende Rendite vorzutäuschen. Obwohl dies der beklagten Bausparkasse bekannt gewesen sei, habe sie den Beitritt zum Mietpool zur Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens gemacht und die überholten Mietpoolaus­schüt­tungen als tatsächliche Mieterträge behandelt.

Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen.

Mit Urteil vom 20.03.2007 hatte der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungs­ge­richts zurückverwiesen. Es stehe fest, dass die Vermittler und die Mietpool­ver­walterin die Klägerin durch unrichtige Angaben zur angeblich in dem konkreten Mietobjekt erzielbaren Miete und durch Auszahlung entsprechend erhöhter Mietpoolaus­schüt­tungen, denen keine entsprechenden Mieteinnahmen zugrunde lagen, arglistig getäuscht haben. Die Feststellungen des Berufungs­ge­richts, dies sei der Beklagten bekannt gewesen, seien jedoch nicht tragfähig. Eine solche Kenntnis hätte nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen angenommen werden dürfen, da die Kenntnis zwischen den Parteien streitig sei, Zeugenbeweis angeboten und die vorliegenden Unterlagen entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts eine Kenntnis der Beklagten nicht ausreichend belegten.

Der 17. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe - Senat für Bankensachen - hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt. Vor dem Verhand­lungs­termin hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz anerkannt.

Mit dem Anerkennt­ni­s­urteil hat der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Karlsruhe abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ca. 12.000 Euro zu bezahlen, sie von allen Verbind­lich­keiten aus dem Darle­hens­vertrag mit der X-Bank freizustellen, ein Angebot der X-Bank auf Rückabtretung der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche der Klägerin aus den Bauspa­r­ver­trägen herbeizuführen jeweils Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des Wohnungs-eigentums in Schwelm erforderlich sind. Weiter ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche ab Juni 2000 entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie stehen.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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