23.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil12.06.2018

OLG Karlsruhe erklärt Kündi­gungs­klausel in Bauspa­r­ver­trägen für unwirksamKlausel benachteiligt Bausparer unangemessen

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Bauspa­r­be­din­gungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Kündi­gungs­klausel im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Falls handelt es sich um einen Verbrau­cher­schutz­verband. Er forderte, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der Klausel: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündi­gungs­absicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln." in ihren Allgemeinen Bedingungen unterlässt. Die von der beklagten Bausparkasse eingesetzte Klausel weicht von den Muster­be­din­gungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. ab. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.

Klausel hält Inhalts­kon­trolle auch bei enger Auslegung der Kündi­gungs­gründe nicht stand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Berufung der Bausparkasse zurück. Die angefochtene Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündi­gungs­gründe nicht stand. Die Klausel benachteiligt Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie ermöglicht der Bausparkasse - entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündi­gungs­absicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt. Damit sind Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen muss, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt. Nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überle­gungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Eine praktisch auf Null verkürzbare Frist läuft der vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispo­si­ti­o­ns­freiheit des Bausparers im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspa­r­da­r­lehens entgegen und vereitelt damit zugleich den Zweck des Bauspa­r­ver­trages (§ 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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