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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss25.06.2018

Facebook darf als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperrenKommentar nicht von Grundrecht auf Meinungs­freiheit gedeckt

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass Facebook einen als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig sperren darf. Der über Jahre hinweg mehrfach unter Beiträgen von Politikern und Medien veröffentlichte Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" ist nicht vom Grundrecht auf Meinungs­freiheit gedeckt.

Der Antragsteller ist Nutzer der Interplattform Facebook. Er kommentierte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!". Bis zum 28. Mai 2018 blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29. Mai 2018 löschte Facebook diesen Beitrag, weil er gegen ihre Gemein­schafts­s­tandards verstoße, insbesondere gegen ihre Standards hinsichtlich "Hassrede". Darüber hinaus sperrte Facebook den Antragsteller für dreißig Tage von allen Aktivitäten.

Antragsteller verweist auf Grundrecht der Meinungs­freiheit

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Einordnung des Kommentars als "Hassrede" nicht zu beanstanden

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Oberlan­des­gericht Karlsruhe zurück. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als "Hassrede" im Sinne der Gemein­schafts­s­tandards von Facebook ist nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordert, Flüchtlinge auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemein­schafts­s­tandards unzulässig ist. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwan­de­rungs­gesetze hinaus. Aus dem Grundrecht auf Meinungs­freiheit, Art. 5 GG, ergibt sich nichts anderes. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalten zwischen Privaten, also hier zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall angewandten Nutzungs­be­din­gungen und Gemein­schafts­s­tandards von Facebook berücksichtigen diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungs­freiheit in angemessener Weise.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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