20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.01.2009

Sportverband darf Sperre auf seiner Internet-Homepage veröffentlichenWahre Tatsa­chen­be­hauptung unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungs­freiheit

Die Auslegung oder Veröf­fent­lichung einer Namensliste unterfällt grundsätzlich dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungs­freiheit. Solange die Veröf­fent­lichung eine der Wahrheit entsprechende Tatsa­chen­be­hauptung ist, muss der Betroffene die Veröf­fent­lichung hinnehmen. Dies geht aus einem Urteile des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Das Kläger nimmt den beklagten Sportverband auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung einer Eintragung auf seiner Homepage in Anspruch.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied eines in Südbaden ansässigen Sportvereins und Betreuer von dessen 2. Bundes­li­ga­mann­schaft. Im Rahmen eines Spieles einer Mannschaft des Vereins in der Jugendliga, in welcher sich ein Vereinsspieler verletzt hatte, kam es zwischen dem Kläger, der sich um ihn kümmern wollte, und dem Trainer der gegnerischen Mannschaft zu einer verbalen Ausein­an­der­setzung, in deren Verlauf der Kläger dem Trainer eine Ohrfeige versetzte. Der Diszi­pli­na­r­aus­schuss des zuständigen Sportverbandes verhängte gegen den Kläger daraufhin wegen der Tätlichkeit eine Geldstrafe von 100,00 € und sperrte ihn für die Ausübung einer offiziellen Tätigkeit u.a. innerhalb Baden-Württembergs bis zum 30.04.2009. Auf der Homepage des Verbandes, in welcher auch eine Liste der verhängten Spielsperren veröffentlicht ist, wurde unter namentlicher Erwähnung des Klägers der Eintrag aufgenommen:

"14.04.2008 ..... Jugendliga Tätlicher Angriff auf Trainer der Gästemannschaft Sperre bis zum 30.04.2009 (für die Ausübung offizieller Tätigkeiten) + Geldstrafe"

Die Veröf­fent­lichung solcher Straf­über­sichten auf der Homepage des Verbandes ist in der dortigen Wettkamp­f­ordnung ausdrücklich vorgesehen.

Kläger: Veröf­fent­lichung stellt rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht dar

Der Kläger hält die Veröf­fent­lichung für unzulässig. Er hat vorgetragen, diese im Internet am 18.04.2008 bei einer Recherche auf einer Inter­net­such­ma­schine entdeckt zu haben. Er hält den Eintrag auf der Website für einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persön­lich­keitsrecht, weil dort sein Name in Verbindung mit seinem Heimatverein genannt werde, so dass er identifizierbar sei. Eine solche Berich­t­er­stattung sei aber nicht zulässig, weil die Ursache der Sperre nicht in der Öffentlichkeit breitgetreten werden dürfe.

Die Beklagten haben geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch zu, weil er in die Datenverwendung auf der Website nach Maßgabe der Verbandsatzung eingewilligt habe. Außerdem liege keine rechtswidrige Beein­träch­tigung seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts vor, weil der Verband seinen Mitgliedern und Teilnehmern umfassende Informationen über die Vorkommnisse in den Ligen geben und über bestehende Spielsperren informieren müsse.

Das Landgericht Freiburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 16.09.2008 zurückgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Grundrecht der Meinungs­freiheit erlaubt die Veröf­fent­lichung einer wahren Tatsa­chen­be­hauptung - Unterscheidung zwischen Werturteil und wahrer Tatsa­chen­be­hauptung

Die Auslegung oder Veröf­fent­lichung einer Namensliste unterfalle grundsätzlich dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hänge die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungs­freiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handele.

Wahre Tatsa­chen­be­hauptung darf veröffentlicht werden, auch wenn der Betroffene dadurch Nachteile hat

Im vorliegenden Fall gehe es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsa­chen­be­hauptung. Wahre Angaben müssten aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Dass die von dem Diszi­pli­na­r­aus­schuss verhängten Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden müsse, sich über aktuelle Sperren zu informieren, liege auf der Hand. Eine Veröf­fent­lichung auf der Homepage sei dabei die praktikabelste Möglichkeit, über die jeweils aktuellen Sperren zu informieren.

Kein erheblicher Persön­lich­keits­schaden für den Kläger

Es sei nicht erkennbar, dass die Veröf­fent­lichung geeignet gewesen sei, dem Kläger einen erheblichen Persön­lich­keits­schaden zuzufügen, da eine solche - anders als eine Berich­t­er­stattung in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung entfalte. Es erhielten nämlich nur solche Personen Informationen über den Kläger, die von sich aus aktiv wurden, die Website aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren "durchklickten". Dass der Eintrag über den Kläger auch bei Eingabe seines Namens auf einer Inter­net­such­ma­schine erscheine, mache die Veröf­fent­lichung auf der Website nicht rechtswidrig. Hinzu komme, dass es grundsätzlich ebenso erlaubt sei, sich Informationen über einen Dritten zu beschaffen, wie Informationen über einen Dritten zu erteilen. Der Umstand, dass Suchmaschinen die Beschaffung solcher Informationen erleichtern, ändere hieran nichts. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche sei keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 30.01.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7362

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI