21.11.2024
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Dokument-Nr. 23925

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Beschluss10.07.2013Oberlandesgericht Karlsruhe12 W 32/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 930Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 930
  • VersR 2014, 351Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2014, Seite: 351
  • zfs 2015, 269Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 269
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Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Beschluss21.06.2013, 4 O 58/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss10.07.2013

Keine Befangenheit des Sachver­ständigen bei Ankündigung einer Unter­las­sungsklage wegen Bezeichnung als Lobbyist der Tabakindustrie durch eine ParteiErfolgsaussicht der Unter­las­sungsklage unerheblich

Wird ein Sachver­ständiger während einer öffentlichen Gerichts­ver­handlung von einer Partei ohne Bezug zum Gegenstand des Gutachtens als Lobbyist der Tabakindustrie bezeichnet, darf er eine Unter­las­sungsklage ankündigen, ohne dass dies die Besorgnis der Befangenheit begründet. Auf die Erfolgsaussicht der Unter­las­sungsklage kommt es dabei nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Sachverständiger im März 2013 während einer öffentlichen Gerichts­ver­handlung am Landgericht Baden-Baden vom Kläger als Lobbyist der Tabakindustrie bezeichnet. Die Aussage stand dabei nicht im Bezug zum Gegenstand des Gutachtens. Der Sachverständige kündigte daraufhin rechtliche Schritte an, sollte weiterhin behauptet werden, er sei Lobbyist der Tabakindustrie. Der Kläger lehnte den Sachver­ständigen aufgrund dieser Bemerkung wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er hielt die Ankündigung des Sachver­ständigen für so aggressiv, dass ein berechtigtes Misstrauen an seine Unpar­tei­lichkeit entstehe.

Landgericht lehnte Ableh­nungs­antrag ab

Das Landgericht Baden-Baden lehnte den Ableh­nungs­antrag ab. Angesichts der herab­wür­di­genden Äußerung des Klägers sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass sich der Sachverständige rechtliche Schritte vorbehielt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde des Klägers zurück. Zwar könne die Ankündigung eines Sachver­ständigen, gegen eine Partei bei Aufrecht­er­haltung einer bestimmten Äußerung klageweise vorgehen zu wollen, grundsätzlich geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Denn in diesem Fall sei zu befürchten, dass der Sachverständige nicht neutral gegenüber der Partei sei und diese vielmehr als Gegner begreife. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Partei zu der Ankündigung des Sachver­ständigen durch sein Verhalten Anlass gegeben habe. So habe der Fall hier gelegen.

Keine Befangenheit des Sachver­ständigen bei Ankündigung einer Unter­las­sungsklage wegen Bezeichnung als Lobbyist der Tabakindustrie

Wird ein Sachver­ständiger während einer öffentlichen Gerichts­ver­handlung von einer Partei ohne Bezug zum Gegenstand des Gutachtens als Lobbyist der Tabakindustrie bezeichnet und damit seine Reputation herabgesetzt, so das Oberlan­des­gericht, dürfe er sich rechtliche Schritte vorbehalten, ohne dass dies die Besorgnis der Befangenheit begründe. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Klage erfolgreich wäre. Denn die Neutra­li­täts­pflicht des Sachver­ständigen gebiete es nicht, auf eine rechtliche Klärung der Zulässigkeit der Äußerung und einen entsprechenden Vorbehalt zu verzichten. Eine Partei, die einen Sachver­ständigen scharf und nicht auf den Gegenstand des Gutachtens bezogen kritisiert, müsse es hinnehmen, dass dieser rechtliche Schritte ankündigt, um sich zur Wehr zu setzen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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