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Dokument-Nr. 34856

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Beschluss18.01.2022Oberlandesgericht Jena1 Ws 487/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2057Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2057
  • NStZ 2022, 447Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 447
  • NStZ-RR 2023, 147Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 147
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Jena Beschluss18.01.2022

Zulässige Weitergabe der mit Entwurf eines Haftbefehles enthaltenen Strafakte an Beschuldigten durch Straf­ver­teidigerKeine Strafbarkeit wegen Straf­ver­ei­telung

Gibt ein Straf­ver­teidiger eine im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Strafakte an den Beschuldigten weiter, so liegt darin keine Straf­ver­ei­telung gemäß § 258 StGB , wenn in der Akte der Entwurf des Haftbefehls war und der Beschuldigter sich aufgrund dessen der Haft entziehen kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Jena entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines in Jena geführten Ermitt­lungs­ver­fahrens wegen Betäu­bungs­mit­tel­de­likten erhielt die Straf­ver­tei­digerin des Beschuldigten im Jahr 2021 Akteneinsicht. In der Akte befand sich dabei versehentlich der Entwurf für den Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Tatsächlich konnte sich der Beschuldigte zunächst der Haft entziehen. Er wurde aber einige Monate später dennoch gefasst. Der Straf­ver­tei­digerin wurde nun vorgeworfen, den Beschuldigten gewarnt zu haben. Die Staats­an­walt­schaft Jena sah darin eine versuchte Strafvereitelung und beantragte den Ausschluss der Straf­ver­tei­digerin von der Mitwirkung im Verfahren.

Keine Strafbarkeit wegen versuchter Straf­ver­ei­telung

Das Oberlan­des­gericht Jena sah keine Strafbarkeit wegen versuchter Straf­ver­ei­telung. Die Straf­ver­tei­digerin sei daher nicht gemäß § 138 a Abs. 1 StPO von der Mitwirkung im Strafverfahren auszuschließen. Denn sie habe in zulässiger Weise Kenntnis von dem Haftbe­fehl­s­entwurf erhalten. Es sei einem Verteidiger nicht grundsätzlich verboten, seinen Mandanten über drohende Zwangsmaßnahmen zu informieren und ihm etwa darauf gerichtete, aus den Akten ersichtliche Schritte mitzuteilen. Der Verteidiger sei nicht verpflichtet, Fehler der Staats­an­walt­schaft oder des Gerichts durch eine Geheimhaltung gegenüber seinem Mandanten auszugleichen. Es sei zu beachten, dass einem Verteidiger die Akteneinsicht verwehrt werden dürfe.

Keine Geheim­hal­tungs­pflicht aus Solidarität mit Straf­ver­fol­gungs­be­hörden

Für einen Verteidiger bestehe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Geheim­hal­tungs­pflicht aus Solidarität mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hörden. Die Möglichkeit der Verweigerung der Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO bestehe nur deshalb, weil es selbst­ver­ständlich ist, dass der Verteidiger seinen Mandanten über den Akteninhalt informieren wird.

Keine Straf­ver­ei­te­lungs­absicht bei bloßer Weitergabe der Strafakte an Beschuldigten

Das Oberlan­des­gericht konnte schließlich keine Verei­te­lungs­absicht bei der Straf­ver­tei­digerin erkennen. Denn es stehe nicht fest, dass sie bei Weiterleitung der Akte Kenntnis vom Haftbe­fehl­s­entwurf hatte. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Akte vor der Weitergabe an den Mandanten auf eventuelle Haftbe­fehl­s­entwürfe durchzusehen.

Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

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