21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.01.2013

Kindesvater schuldet Kindesunterhalt nach fiktivem EinkommenVater muss sich bei ausreichender Berufserfahrung durch­schnitt­liches Einkommen der Berufsgruppe auch ohne entsprechende Berufs­aus­bildung zurechnen lassen

Ein Mann, der seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufs­kraft­fahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unter­halts­schuld das fiktive Einkommen eines Berufs­kraft­fahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die geschiedenen Eltern über die Unter­halts­pflicht des Vaters für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter in Bottrop. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster, bevor er Ende des Jahres 2011 nach Südamerika auswanderte. Er hat auch die Zahlung von Minde­st­un­terhalt für seine beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.

Vater muss sich auch nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit fiktives Einkommen eines Berufs­kraft­fahrers zurechnen lassen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Kindesvater verpflichtet, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Minde­st­un­terhalt von jeweils über 100 Euro monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Minde­st­un­terhalt seiner Kinder sichernde Erwer­b­s­tä­tigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufs­kraft­fahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufs­aus­bildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und müsse sich deswegen das durch­schnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Ausland­s­auf­ent­haltes, dessen Notwendigkeit der Vater nicht dargetan habe, so dass es ihm unter­halts­rechtlich nicht gestattet sei, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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