21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.10.2011

Hundebesitzerin trägt bei Verletzungen durch Eingreifen in Hundebeißerei hohes MitverschuldenGefahr, selbst gebissen zu werden, für Hundehalterin erkennbar

Greift eine Hundehalterin in die Beißerei zweier Hunde ein, um ihr eigenes Tier zu schützen und dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wird, erhält von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall riss sich der Hund der Beklagten im Winter 2009 im Ennepe-Ruhr-Kreis von seiner Leine los, stürzte auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zu und biss diesen mehrfach. Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und dabei die Hand der Klägerin verletzte. Aufgrund der erlittenen Verletzung musste das Endglied des linken Zeigefingers amputiert werden.

Gericht bewertet Mitverschulden der geschädigten Hundebesitzerin mit 50 %

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz war erst in zweiter und letzter Instanz teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach den Ausführungen des Oberlan­des­ge­richts Hamm wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden hat das Gericht mit 50 % bewertet.

Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR

Das Oberlan­des­gericht hielt ausgehend von den Folgen des Hundebisses ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR für angemessen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin eine schmerzhafte Verletzung erlitten habe, die einen 4-tägigen Kranken­haus­auf­enthalt und eine rund 3-monatige Arbeits­un­fä­higkeit, die Amputation des Endglieds des linken Zeigefingers und eine ambulante Nachfol­ge­ope­ration (Entfernung des Nagelbetts) mit sich brachte. Entsprechend dem hälftigen Mitverschulden der Klägerin kürzte das Gericht das Schmerzensgeld aber auf 2.500 EUR.

Tierarztkosten nur anteilig erstat­tungsfähig

Auch die bezahlten Tierarztkosten bekommt die Klägerin nur anteilig, gekürzt um die Tiergefahr des eigenen Hundes, ersetzt. Ihr stehen nach den Ausführungen des Gerichts nur 75 % dieser Aufwendungen zu, weil sich insoweit ihr Eingreifen nicht ausgewirkt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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