03.12.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil16.01.2012

Übertragung der Winter­dienst­pflicht auf Mieter begründet Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht des VermietersZwei bis drei Kontrollen pro Woche grundsätzlich ausreichend

Hat ein Vermieter seine Winter­dienst­pflicht auf den oder die Mieter übertragen, so trifft ihn eine Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht. Diese Pflicht trifft ihn zumindest zwei- bis dreimal in der Woche. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2009 stürzte eine Frau wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Sie klagte daraufhin gegen die Grundstückseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz. Diese wehrten sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass sie die Räum- und Streupflicht auf einem Mieter übertragen haben und sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen seien. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Grund­s­tücks­ei­gentümer.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zugunsten der Grund­s­tücks­ei­gentümer und wies die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht aus § 823 BGB zugestanden.

Zwei- bis dreimalige Kontrolle pro Woche genügt

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass den Beklagten eine Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht gegenüber demjenigen trafen, dem die Verkehrs­si­cherung übertragen wurde. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht eine monatliche Kontrolle für unzulässig. Jedoch sei eine zwei- bis dreimalige Kontrolle pro Woche ausreichend. Denn zur Erfüllung der Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten genügen regelmäßig stich­pro­ben­artige Kontrollen. Ob die Beklagten dieser Pflicht hingegen im gebotenen Maße nachgekommen waren, sah das Gericht für zweifelhaft an. Dies habe aber letztlich dahinstehen können.

Fehlende Ursächlichkeit zwischen Unfall und Verstoß gegen Kontroll­pflichten

Selbst wenn die Beklagten ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen waren, habe nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts nicht festgestellt werden können, ob ein solcher Verstoß ursächlich für den Unfall war. Es sei offen gewesen, ob die Vereisung bereits erkennbar gewesen wäre, wenn die letzte stich­pro­ben­artige Kontrolle zwei oder drei Tage vor dem Unfall stattgefunden hätte. Es habe ebenso gut sein können, dass der vereiste Zustand erst danach eintrat.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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