Oberlandesgericht Hamm Urteil16.01.2012
Übertragung der Winterdienstpflicht auf Mieter begründet Kontroll- und Überwachungspflicht des VermietersZwei bis drei Kontrollen pro Woche grundsätzlich ausreichend
Hat ein Vermieter seine Winterdienstpflicht auf den oder die Mieter übertragen, so trifft ihn eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Diese Pflicht trifft ihn zumindest zwei- bis dreimal in der Woche. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2009 stürzte eine Frau wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Sie klagte daraufhin gegen die Grundstückseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz. Diese wehrten sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass sie die Räum- und Streupflicht auf einem Mieter übertragen haben und sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen seien. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Grundstückseigentümer.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten der Grundstückseigentümer und wies die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB zugestanden.
Zwei- bis dreimalige Kontrolle pro Woche genügt
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass den Beklagten eine Kontroll- und Überwachungspflicht gegenüber demjenigen trafen, dem die Verkehrssicherung übertragen wurde. In diesem Zusammenhang hielt das Gericht eine monatliche Kontrolle für unzulässig. Jedoch sei eine zwei- bis dreimalige Kontrolle pro Woche ausreichend. Denn zur Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflichten genügen regelmäßig stichprobenartige Kontrollen. Ob die Beklagten dieser Pflicht hingegen im gebotenen Maße nachgekommen waren, sah das Gericht für zweifelhaft an. Dies habe aber letztlich dahinstehen können.
Fehlende Ursächlichkeit zwischen Unfall und Verstoß gegen Kontrollpflichten
Selbst wenn die Beklagten ihrer Kontrollpflicht nicht ausreichend nachgekommen waren, habe nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht festgestellt werden können, ob ein solcher Verstoß ursächlich für den Unfall war. Es sei offen gewesen, ob die Vereisung bereits erkennbar gewesen wäre, wenn die letzte stichprobenartige Kontrolle zwei oder drei Tage vor dem Unfall stattgefunden hätte. Es habe ebenso gut sein können, dass der vereiste Zustand erst danach eintrat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)