14.12.2024
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Dokument-Nr. 34259

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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.07.2024

Zahlungs­aufforderung per SMS nicht generell unzulässigMahnung per SMS ist bei berechtigten Forderungen grundsätzlich zulässig

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Inkas­so­un­ter­nehmen Riverty untersagt, Verbraucher:innen per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbunds (vzbv) statt. Den weitergehenden Antrag des vzbv, dem Unternehmen die Versendung von SMS zur Eintreibung von Forderungen generell zu untersagen, lehnte das Gericht jedoch ab.

Das Inkas­so­un­ter­nehmen hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Irreführende Zahlungs­auf­for­derung per SMS

Das OLG gab der Unter­las­sungsklage des vzbv gegen das Inkas­so­un­ter­nehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorher­ge­gangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher:innen nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Mahn-SMS grundsätzlich zulässig

In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher:innen mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert werden oder die Zahlungs­auf­for­de­rungen nachts erhalten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vzbv/ab)

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