21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.01.2013

Finanzierendes Kreditinstitut haftet nicht für eine unwirt­schaftliche, vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte KapitalanlageVerbraucher trägt Risiko für Vermittlung unwirt­schaft­licher Kapitalanlagen

Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ihm ein von ihm beauftragter Anlageberater eine unwirt­schaftliche Kapitalanlage vermittelt und hat deswegen keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen das das Anlagegeschäft finanzierende Kreditinstitut. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall vermittelte eine vom Kläger, einem Profisportler aus Lemgo, beauftragte Kapita­l­an­la­ge­be­raterin dem Kläger zu Steuer­spa­r­z­wecken den kredit­fi­nan­zierten Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem vom beklagten Kreditinstitut aus Paderborn gewährten Darlehn Immobilien in Bad Lippspringe. Die Kapita­l­an­la­ge­be­raterin fiel in Insolvenz. Der Kläger konnte die Immobilien nur zu einem seine Darlehns­ver­bind­lich­keiten nicht abdeckenden Betrag veräußern. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er der Beklagten den restlichen Darlehnsbetrag in Höhe von ca. 115.000 Euro nicht zurückzuzahlen hat und gemeint, die Beklagte sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirt­schaft­liches Anlagegeschäft aufgenommen habe.

OLG verneint Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung seitens des beklagten Kreditinstituts

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat das Schaden­s­er­satz­be­gehren des Klägers zurückgewiesen. Eine fehlerhafte Anlageberatung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage sei der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Beklagte beraten worden. Die Beklagte habe das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben seien nicht feststellbar. Die Beklagte hafte auch nicht aufgrund einer Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung. Als finanzierendes Kreditinstitut habe die Beklagte den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig sei. Der Kreditnehmer trage das Risiko einer für ihn unwirt­schaft­lichen Anlage. Die Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise habe aufklären müssen, lägen nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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