18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.05.2020

Vorfahrtsrecht der Fahrbahn gegenüber Einfä­de­lungsspur trotz Stau oder Stop-and-go-VerkehrVorfahrtsrecht aus § 18 Abs. 3 StVO

Das Vorfahrtsrecht für den Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn gegenüber dem Verkehr auf der Einfä­de­lungsspur aus § 18 Abs. 3 StVO gilt auch dann, wenn auf der Fahrbahn Stau oder Stop-and-go-Verkehr herrscht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Pkw und einem Lkw auf einer Kraftfahrstraße in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall. Der Pkw-Fahrer versuchte von der Einfädelungsspur kommend nach links auf die rechte Fahrspur zu fahren. Zu dieser Zeit herrschte dort Stau bzw. Stop-and-go-Verkehr. Auf der rechten Fahrspur der Kraftfahrstraße befand sich ein Lkw, dessen Fahrer den Pkw übersah, wodurch es zu einem Auffahrunfall kam. Nachfolgend klagte der Pkw-Fahrer auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Pkw-Fahrers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorfahrts­verstoß

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Pkw-Fahrer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser habe gegen § 18 Abs. 3 StVO und damit ein Vorfahrtsverstoß begangen. Der von einem Einfä­de­lungs­streifen auf die durchgehende Fahrbahn einfahrende Verkehrs­teil­nehmer habe uneingeschränkt und unabhängig davon, ob Stau oder Stop-and-go-Verkehr herrscht, ein Höchstmaß an Sorgfalt zu beachten. Ereignet sich ein Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Fahrbahn der Kraftfahrstraße, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden. Diesen Anscheinsbeweis habe der Pkw-Fahrer nicht erschüttern können.

Kein Verkehrsverstoß durch Lkw-Fahrer

Dem Lkw-Fahrer sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Verkehrsverstoß anzulasten. Es sei ihm insbesondere nicht vorzuwerfen, dass er den Pkw übersehen hat. Es sei bekannt, dass die Sicht des Lkw-Fahrers von seinem Sitz aus auf das Geschehen unmittelbar vor und seitlich neben der Lkw-Front nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern bauartbedingt ausgeschlossen ist. Nur wenn der Lkw über einen nicht vorge­schriebenen Zusatzspiegel im Bereich der Windschutz­scheibe verfügt, sei der vor dem Lkw befindliche Bereich einsehbar.

Keine Mithaftung wegen Betriebsgefahr

Das Oberlan­des­gericht lastete dem Lkw-Fahrer keine Mithaftung ab. Die von dem Lkw ausgehende Betriebsgefahr sei bei der vorzunehmenden Abwägung nicht zu beachten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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