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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.03.2013

Verkehrs­sicherungs­pflicht: Bauma­rkt­be­treiber müssen die Fußböden ihrer Geschäftsräume regelmäßig kontrollierenEinzel­han­dels­un­ter­nehmen müssen schadloses Einkaufen für Kunden in ihren Geschäftsräumen sicherstellen

Der Betreiber eines Baumarkts muss die Fußböden insbesondere im Kassenbereich seiner Geschäftsräume regelmäßig kontrollieren und die eine Rutschgefahr begründenden Verun­rei­ni­gungen sofort beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor, mit der das Gericht die Verkehrs­sicherungs­pflichten eines Bauma­rkt­be­treibers konkretisierte.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm die klagende 35jährige Kundin aus Hamm die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie bei einem im September 2011 in der Filiale der Beklagten in Hamm getätigten Einkauf im Kassenbereich stürzte, als sie auf einer auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit ausrutschte. Dabei zog sie sich eine Knieverletzung zu, für die sie von der Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro. Die Beklagte war der Auffassung, für den Schaden nicht haften zu müssen, weil sie die ihr obliegenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten erfüllt habe.

Bauma­rkt­be­treiber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt - Geschädigte trägt aber Mitverschulden

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat die Beklagte unter Berück­sich­tigung eines Mitver­schul­den­santeils der Klägerin von 1/3 dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Umfang der Kontroll­pflichten in Geschäftsräumen hängt vom Einzelfall ab

Die der Beklagten als Betreiberin eines Baumarktes obliegenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten seien verletzt worden. Ein Einzel­han­dels­un­ter­nehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume, insbesondere auch des Fußbodens, keine Schäden erleiden. Der Umfang der Kontroll­pflichten hänge vom Einzelfall ab, u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem Gefah­ren­po­tential der zum Verkauf angeboten Waren.

Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ist in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren

So gebe es in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die

Waren selbst auswählen und abwiegen, ein hohes Risiko, dass Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen könnten. Deswegen habe der Ladeninhaber dort in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren. Das sei obergerichtlich entschieden.

Im Selbst­be­die­nungs­baumarkt sind Kontrollen im Abstand von 30 Minuten durchzuführen

Von der Beklagten als Betreiberin eines Selbst­be­die­nungs­bau­marktes seien bei einem durch­schnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Ihr Warensortiment mit meist verpackten Produkten habe zwar nicht das Gefah­ren­po­tential eines Lebens­mit­tel­marktes mit einer Obst- und Gemüseabteilung. Die Beklagte vertreibe in dem Baumarkt jedoch auch Pflanzen, die unverpackt seien. Bei diesen bestehe die Gefahr, dass sie Teile - wie z.B. Blätter - verlieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wasser austrete. Dem müsse die Beklagte durch die regelmäßigen Kontrollen insbesondere im Kassenbereich Rechnung tragen.

Regelmäßige Kontrollen wurden weder organisiert noch wurden sie durchgeführt

Den ihr obliegenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten habe die Beklagte nicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die gebotenen regelmäßigen Kontrollen weder im Geschäfts­betrieb organisiert gewesen noch durchgeführt worden. Weil die Klägerin durch ihre Unauf­merk­samkeit zum Unfall beigetragen habe, treffe sie ein Mitverschulden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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