22.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4180

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Amtsgericht München Urteil13.10.2006

Offensichtliche Baustelle im Laden - Kunden müssen aufpassenInhaber hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Kunden, die einen Laden betreten, in welchem noch gebaut wird, müssen die Augen öffnen und aufpassen. Das musste eine Kundin erfahren. Sie war im Ladeneingang gestürzt. Das Amtsgericht München sprach ihr ein 50 prozentige Mitschuld zu.

An einem Nachmittag im September 2005 wollte die Klägerin das Geschäft der Beklagten betreten, um einzukaufen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Eingangsbereich des Geschäftslokals der Beklagten noch im Bau, im Außenbereich der Eingangstüre fehlte der Belag. Außen- und Innenbereich waren durch eine Trennschiene abgetrennt, auf der sich die elektronisch gesteuerte Glasschiebetüre befand. Die Klägerin stolperte über die Trennschwelle und stürzte zu Boden. Dabei erlitt sie eine Brust-Wirbel­säu­len­prellung sowie eine Schul­t­er­prellung rechts. Zur Behandlung verordnete der Arzt Massagen, Akupunktur und Elektrowär­me­therapie. Dies kostete der Klägerin 313,81 Euro.

Diese Kosten und ein Schmerzensgeld von 800 Euro wollte die Klägerin von der Beklagten, schließlich hätte diese die Unfallstelle nicht genügend gesichert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Die Türschwelle sei erkennbar gewesen, eine Gefahrenstelle, die eine Absicherung erfordert hätte, habe nicht vorgelegen.

Die Amtsrichterin, die den Fall zu entscheiden hatte, sprach der Klägerin die Hälfte der Arztkosten und 300 Euro Schmerzensgeld zu.

Die Beklagte habe eine Gefahrenlage geschaffen. Der Außenbereich vor der Eingangstüre sei noch nicht gefliest gewesen. Dadurch habe sich zwischen Außen- und Innenbereich ein Niveau­un­ter­schied ergeben. Außen- und Innenbereich seien zusätzlich noch durch die Trennschiene der elektronischen Glastüre unterteilt worden. Damit habe die Beklagte eine Stolperfalle geschaffen. Sie hätte deshalb diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, die nach den Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Diese Verkehrs­si­che­rungs­pflicht beziehe sich auch auf den Zu- und Abgangsbereich eines Geschäfts. Zumindest das Anbringen eines Warnschildes wäre daher erforderlich gewesen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass auch die Klägerin nicht genügend aufgepasst habe. Da die Baustelle als solches erkennbar war, hätte sie auch ihren Blick zum Fußboden richten müssen. Dies habe sie ersichtlich nicht getan, sonst wäre ihr die Stolperstelle aufgefallen. Deshalb sei von einem 50 % Mitverschulden auszugehen. Bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes sei darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass die Verletzungen zwar schmerzhaft, aber nicht schwerwiegend waren, die Klägerin war insbesondere auch nicht arbeitunfähig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 23.04.2007

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